Haftet die Spedition, wenn der Subunternehmer meine Ware stiehlt?
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Ja. Der Frachtführer haftet nicht nur für seine eigenen Leute, sondern auch für alle, die auf seinen Wunsch an einer bestimmten Beförderung mitwirken, besonders für den beauftragten Unterfrachtführer und dessen Personal. Das gilt auch dann, wenn dieser die ihm eingeräumte Verfügungsmacht vorsätzlich und organisiert kriminell missbraucht und die Ladung wegschafft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Der Frachtführer haftet nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die ohne seine Bediensteten zu sein, regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig werden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken, so insbesondere für seine Unterfrachtführer und dessen Personal.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Weitergabe des Transportauftrags in einer von der ursprünglichen Frachtführerin nicht kontrollierten Auftragskette.OGH 7 Ob 115/22w, 09.11.2022
- Der vom Frachtführer beauftragte (Sub‑)Frachtführer, dem die ordnungsgemäße sowie technisch einwandfreie Durchführung des Transports und somit die Obhutspflicht übertragen wird, handelt im Rahmen dieses Aufgabenbereichs „in Ausübung (seiner) Verrichtungen“ iSd Art 3 CMR. Der Frachtführer haftet daher für den von ihm beauftragten (Sub‑)Frachtführer auch dann, wenn dieser durch vorsätzlich und organisiert kriminelles Verhalten die ihm zur Auftragsdurchführung eingeräumte Verfügungsmacht missbraucht und die Ladung verbringt.OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073705 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 7 Ob 91/16g, 29.03.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
CMR Art3
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