Bin ich schuld, wenn ich einen Linksabbieger überhole?
günstig für Überholender betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Haftpflichtversicherer
Wenn Sie an einer Einmündung überholen, obwohl das verboten war, und dabei mit einem Auto zusammenstoßen, das vorschriftswidrig nach links abbiegt, wirkt sich dieser Verstoß nicht zu Ihren Lasten aus. Das Verbot schützt nämlich nur den Querverkehr von rechts, nicht den Linksabbieger. Der Unfall ist daher nicht die Gefahr, wegen der das Überholen verboten ist.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die Norm des § 16 Abs 2 lit c StVO dient nicht dem Schutz des Linksabbiegers, sondern dem des von rechts kommenden Querverkehrs. Das Überholen an einer Einmündung entgegen der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit c StVO bedeutet somit keinen Verstoß gegen den eigentlichen Schutzzweck dieser Norm und erweist sich nicht als Verwirklichung jener Gefahr, derentwegen das Verhalten verboten ist. Zwischen der Normwidrigkeit und dem schließlich eingetretenen Unfall mit einem vorschriftswidrig (§§ 11 Abs 2, 12 Abs 1 StVO) links abbiegenden Personenkraftwagenlenker besteht somit kein Risikozusammenhang.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074185 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 37/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Schutzzweck bei plötzlichem Linksabbiegen
Schadenersatz · Schutzzweck des Überholverbots am Schutzweg
Schadenersatz · Umschauen vor dem Linksabbiegen
Schadenersatz · Rechtsüberholen bei Linkseinbiegern
Schadenersatz · Linksabbiegen und Überrollen der Mittellinie