Schützt das Überholverbot vor dem Schutzweg auch Linksabbieger?
günstig für Überholender betrifft Autofahrer, Fußgänger, Geschädigter, Versicherung
Das Überholverbot auf und unmittelbar vor einem Schutzweg soll verhindern, dass Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn gefährdet werden. Es dient nicht dem Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der auf der Kreuzung nach links einbiegen will.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Zweck des Überholverbotes nach § 16 Abs 1 lit d StVO ist es offensichtlich, die Gefährdung von Fußgängern beim Überqueren der Fahrbahn zu verhindern, nicht aber auch dem Schutz eines Verkehrsteilnehmers zu dienen, der auf der Kreuzung links einbiegen will.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es dient auch nicht dem Schutz eines während des Überholvorgangs den Fahrstreifen wechselnden Verkehrsteilnehmers.OGH 2 Ob 111/20t, 25.03.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074153 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 2 Ob 37/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Schutzzweck bei plötzlichem Linksabbiegen
Schadenersatz · Zweck des Überholverbots bei Kreuzungen
Schadenersatz · Überholen und Unfall mit Linksabbieger
Schadenersatz · Schutzzweck des Überholverbots
Schadenersatz · Schutzzweck der Sperrlinie