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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.10.1994

StVO 1960 § 16

§ 16. Überholverbote. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen: a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist, c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, d) auf und unmittelbar vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten, sofern der Verkehr in einem solchen Bereich nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird. (2)Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen: a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist“, b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird, c) mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36) geregelt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreuzung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn rechts zu überholen ist (§ 15 Abs. 2), d) überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch überholt werden 1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vorhanden sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahrstreifen aufweisen, 2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung mindestens drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekennzeichnete Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom überholenden Fahrzeug nicht überragt wird. (3)Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.

Bevor Sie nach links einbiegen, müssen Sie sich vergewissern, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob an dieser Stelle ein Überholverbot gilt oder nicht.

Beide tragen einen Teil. Wer in mehrfacher Hinsicht unzulässig überholt, trägt den größeren Anteil. Wer im Gegenverkehr um einige Sekunden zu spät reagiert und auffährt, trägt den kleineren.

Das Überholverbot soll nicht nur den Gegenverkehr gefahrlos ermöglichen. Es soll auch alle Schäden verhindern, die beim Vorbeifahren am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können.

Die Überholverbote dienen nicht nur dem gefahrlosen Gegenverkehr. Sie sollen auch jene Schäden verhindern, die während des Vorbeifahrens am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen.

Nein. Eine unklare Verkehrssituation ist immer im bedenklichen Sinn auszulegen, im Zweifel gilt sie als gefährlich. Sie müssen ihr Rechnung tragen, indem Sie vom Überholen absehen, riskante Fahrmanöver unterlassen oder wenigstens ein Warnzeichen geben. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten eines anderen schafft aber eine unklare Verkehrslage.

Überholen dürfen Sie grundsätzlich nur, wenn Sie die Überholstrecke überblicken und sich davon überzeugen können, dass das Überholen gefahrlos möglich ist. Erkennen Sie auf der Strecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung, müssen Sie den Überholvorgang abbrechen und sich wieder hinter dem vorderen Fahrzeug einordnen.

Das Überholverbot auf und unmittelbar vor einem Schutzweg soll verhindern, dass Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn gefährdet werden. Es dient nicht dem Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der auf der Kreuzung nach links einbiegen will.

Dieses Überholverbot bezweckt den Schutz des Querverkehrs. Es schützt nicht denjenigen, der in dieselbe Richtung fährt und plötzlich vorschriftswidrig nach links abbiegt.

Das Verbot, vor einer Kreuzung zu überholen, wenn Sie sich danach nicht gefahrlos einordnen können, hat einen bestimmten Zweck. Es soll den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge sichern. Es dient nicht der Verkehrssicherheit im Allgemeinen.

Wenn Sie an einer Einmündung überholen, obwohl das verboten war, und dabei mit einem Auto zusammenstoßen, das vorschriftswidrig nach links abbiegt, wirkt sich dieser Verstoß nicht zu Ihren Lasten aus. Das Verbot schützt nämlich nur den Querverkehr von rechts, nicht den Linksabbieger. Der Unfall ist daher nicht die Gefahr, wegen der das Überholen verboten ist.

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