StVO 1960 § 16
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.
Bevor Sie nach links einbiegen, müssen Sie sich vergewissern, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob an dieser Stelle ein Überholverbot gilt oder nicht.
Beide tragen einen Teil. Wer in mehrfacher Hinsicht unzulässig überholt, trägt den größeren Anteil. Wer im Gegenverkehr um einige Sekunden zu spät reagiert und auffährt, trägt den kleineren.
Das Überholverbot soll nicht nur den Gegenverkehr gefahrlos ermöglichen. Es soll auch alle Schäden verhindern, die beim Vorbeifahren am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können.
Die Überholverbote dienen nicht nur dem gefahrlosen Gegenverkehr. Sie sollen auch jene Schäden verhindern, die während des Vorbeifahrens am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen.
Nein. Eine unklare Verkehrssituation ist immer im bedenklichen Sinn auszulegen, im Zweifel gilt sie als gefährlich. Sie müssen ihr Rechnung tragen, indem Sie vom Überholen absehen, riskante Fahrmanöver unterlassen oder wenigstens ein Warnzeichen geben. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten eines anderen schafft aber eine unklare Verkehrslage.
Überholen dürfen Sie grundsätzlich nur, wenn Sie die Überholstrecke überblicken und sich davon überzeugen können, dass das Überholen gefahrlos möglich ist. Erkennen Sie auf der Strecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung, müssen Sie den Überholvorgang abbrechen und sich wieder hinter dem vorderen Fahrzeug einordnen.
Das Überholverbot auf und unmittelbar vor einem Schutzweg soll verhindern, dass Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn gefährdet werden. Es dient nicht dem Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der auf der Kreuzung nach links einbiegen will.
Dieses Überholverbot bezweckt den Schutz des Querverkehrs. Es schützt nicht denjenigen, der in dieselbe Richtung fährt und plötzlich vorschriftswidrig nach links abbiegt.
Das Verbot, vor einer Kreuzung zu überholen, wenn Sie sich danach nicht gefahrlos einordnen können, hat einen bestimmten Zweck. Es soll den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge sichern. Es dient nicht der Verkehrssicherheit im Allgemeinen.
Wenn Sie an einer Einmündung überholen, obwohl das verboten war, und dabei mit einem Auto zusammenstoßen, das vorschriftswidrig nach links abbiegt, wirkt sich dieser Verstoß nicht zu Ihren Lasten aus. Das Verbot schützt nämlich nur den Querverkehr von rechts, nicht den Linksabbieger. Der Unfall ist daher nicht die Gefahr, wegen der das Überholen verboten ist.