Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 37/24s
Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn jemand eine Vorschrift übertreten hat?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine übertretene Vorschrift gerade Ihren Schaden verhindern sollte, ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht muss dazu den Zweck der Vorschrift ermitteln. Was sich die Behörde beim Anordnen eines Verkehrszeichens innerlich gedacht hat, ist dafür ohne Bedeutung.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Das Überholverbot soll nicht nur den Gegenverkehr gefahrlos ermöglichen. Es soll auch alle Schäden verhindern, die beim Vorbeifahren am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können.
Die Überholverbote dienen nicht nur dem gefahrlosen Gegenverkehr. Sie sollen auch jene Schäden verhindern, die während des Vorbeifahrens am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Eheschließung eines Richters mit einer vorbestraften Frau.
Links einordnen bedeutet nicht nur, auf den mittleren Fahrstreifen zu wechseln. Gibt es nur einen Fahrstreifen, müssen Sie beim Linksabbiegen möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranfahren.
Das Überholverbot auf und unmittelbar vor einem Schutzweg soll verhindern, dass Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn gefährdet werden. Es dient nicht dem Schutz eines Verkehrsteilnehmers, der auf der Kreuzung nach links einbiegen will.
Dieses Überholverbot bezweckt den Schutz des Querverkehrs. Es schützt nicht denjenigen, der in dieselbe Richtung fährt und plötzlich vorschriftswidrig nach links abbiegt.
Das Verbot, vor einer Kreuzung zu überholen, wenn Sie sich danach nicht gefahrlos einordnen können, hat einen bestimmten Zweck. Es soll den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge sichern. Es dient nicht der Verkehrssicherheit im Allgemeinen.
Wenn Sie an einer Einmündung überholen, obwohl das verboten war, und dabei mit einem Auto zusammenstoßen, das vorschriftswidrig nach links abbiegt, wirkt sich dieser Verstoß nicht zu Ihren Lasten aus. Das Verbot schützt nämlich nur den Querverkehr von rechts, nicht den Linksabbieger. Der Unfall ist daher nicht die Gefahr, wegen der das Überholen verboten ist.
Haben Sie rechtzeitig angezeigt, dass Sie nach links abbiegen, und sich vergewissert, dass niemand zum Überholen angesetzt hat, müssen Sie unmittelbar vor dem Abbiegen nicht noch einmal nach hinten sehen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass nachfolgende Fahrzeuge das Manöver bemerken und rechts überholen. Auch an Kreuzungen müssen Sie nicht damit rechnen, links überholt zu werden.
Bevor Sie nach links einbiegen, müssen Sie sich vergewissern, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob an dieser Stelle ein Überholverbot gilt oder nicht.
Auch wer selbst eine Schutzvorschrift verletzt, kann sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen. Entscheidend ist aber, ob die verletzte Vorschrift gerade einen Schaden wie den eingetretenen verhindern wollte.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 29.11.2023, 26 Cg 49/23v-18
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.01.2024, 6 R 1/24w-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ABGB § 1311 StVO 1960 § 15 StVO 1960 § 16 StVO 1960 § 43 StVO 1960 § 54 ZPO § 50
Entscheidungstext
50 Absätze, 15.056 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.04.2024
Geschäftszahl
2Ob37/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. B*, und 2. N*, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, wegen 13.171,40 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2024, GZ 6 R 1/24w-23, mit dem einer Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. November 2023, GZ 26 Cg 49/23v-18, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.100,52 EUR (darin enthalten 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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