Welches Recht gilt beim Rückgriff des Versicherers nach Auslandsunfall?
betrifft Versicherer, Unfallbeteiligte, Geschädigte
Auf Rückgriffsansprüche von Versicherern ist das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nicht anzuwenden. Für diese Ansprüche ist es also nicht heranzuziehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 26.06.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Auf Regressansprüche von Versicherern sind die Bestimmungen des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074389 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art2 Z4; Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfällen anzuwendende Recht Art2 Z5
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