Welches Recht gilt bei einem Verkehrsunfall mit Auslandsbezug?
betrifft Autofahrer, Unfallopfer, Geschädigte, Versicherte
Österreichische Gerichte wenden das Haager Übereinkommen über Straßenverkehrsunfälle an, um zu bestimmen, welches Recht auf Ihren Fall passt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der andere beteiligte Staat dieses Übereinkommen ebenfalls angenommen hat. Es gilt also auch dann, wenn der Unfallort, der Zulassungsort des Fahrzeugs oder die Herkunft des Geschädigten außerhalb der Vertragsstaaten liegen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 26.06.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Das Überinkommen ist unabhängig davon anzuwenden, ob es auch in dem Staat (hier: Italien) in Geltung steht, zu dem der Sachverhalt die entsprechenden Beziehungen aufweist, es ist also nicht an Gegenseitigkeitsvoraussetzungen gebunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Übereinkommen gelangt als allgemein geltendes internationales Privatrecht des Forumstaats Österreich daher auch dann zur Anwendung, wenn der Geschädigte nicht aus einem Vertragsstaat stammt.OGH 2 Ob 150/08k, 25.03.2009
- Hier: Republik Tschechien.OGH 2 Ob 237/04y, 04.11.2004
- Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn der Unffalsort oder der Ort der Zulassung des Kfz nicht in einem Vertragsstaat liegt.OGH 4 Ob 35/83, 10.05.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008688 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 103/17m, 26.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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