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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.06.2018 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 103/17m

Worum es ging: Welches Recht gilt bei einem Verkehrsunfall mit Auslandsbezug?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Österreichische Gerichte wenden das Haager Übereinkommen über Straßenverkehrsunfälle an, um zu bestimmen, welches Recht auf Ihren Fall passt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der andere beteiligte Staat dieses Übereinkommen ebenfalls angenommen hat. Es gilt also auch dann, wenn der Unfallort, der Zulassungsort des Fahrzeugs oder die Herkunft des Geschädigten außerhalb der Vertragsstaaten liegen.

Die Frist läuft erst, wenn Ihre eigene Zahlungspflicht rechtskräftig feststeht oder wenn Sie bereits gezahlt haben. Vorher entsteht der Anspruch auf Rückersatz noch gar nicht. Wann die ursprüngliche gemeinsame Schuld verjährt, spielt dafür keine Rolle.

Haben mehrere unabhängig voneinander zum Schaden beigetragen, wird er nach den Anteilen an der Verantwortung aufgeteilt. Dazu wird jedes Verhältnis zuerst einzeln und dann alles zusammen abgewogen. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten fließt in diese Verteilung ein.

Ja. Sie können schon vor der eigenen Zahlung gerichtlich feststellen lassen, ob und in welchem Umfang Ihnen ein Rückgriff gegen die Mitschuldner zusteht. Es genügt die Möglichkeit künftiger Ersatzforderungen; ein bereits geleisteter Ersatz ist nicht nötig.

Ja. Nach den Teilungsabkommen geht der Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers zur Gänze auf den Haftpflichtversicherer über, obwohl dieser nur einen Teil davon ersetzen muss. Er kann die Ansprüche dann so geltend machen, wie es der Sozialversicherungsträger könnte.

Nein, nicht völlig frei. Wollen Sie mit einer Gegenforderung gegen mehrere Forderungen aufrechnen, müssen Sie dieselbe Reihenfolge beachten, die auch für die Anrechnung von Zahlungen gilt. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn einer Forderung mehrere Gegenforderungen gegenüberstehen.

Nein. Über eine im Prozess eingewendete Gegenforderung wird nur entschieden, soweit die eingeklagte Forderung überhaupt zu Recht besteht. Wird die Klage schon aus anderen Gründen abgewiesen, bleibt Ihre Gegenforderung unerledigt.

Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.

Klagen mehrere Personen gemeinsam, deren Ansprüche nichts miteinander zu tun haben, wird für jede von ihnen einzeln beurteilt, ob eine weitere Anfechtung möglich ist. Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil nur für eine dieser Personen, muss es den auf sie entfallenden Streitgegenstand eigens bewerten.

Wenn mehrere Personen nur äußerlich gemeinsam klagen oder geklagt werden, wird für jede einzelne gesondert geprüft, ob das Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die Ansprüche werden also nicht zusammengezählt.

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.

Ja. Kommen für den Sozialversicherungsträger weitere Rückforderungen gegen den Schädiger in Betracht, reicht das für ein rechtliches Interesse an der Feststellung aus. Bestreitet der Schädiger jede künftige Leistung, muss der Träger allerdings darlegen, warum er sie für möglich hält.

Nein, soweit damit schon aufgerechnet wurde. Hat das Gericht über Ihre Gegenforderung bis zur Höhe des Aufrechnungsbetrags entschieden, steht das endgültig fest. Das gilt auch dann, wenn es nur in der Begründung und nicht im Spruch steht.

Es ist eine Abänderung, wenn das Berufungsgericht Ihnen im Ergebnis weniger zuspricht als das Erstgericht, etwa weil es einen bereits rechtskräftig zuerkannten Teilbetrag abzieht. Die Formulierung Bestätigung mit der Maßgabe ändert daran nichts.

Wenn mehrere Gläubiger ihre gleichartigen Forderungen an eine einzige Person abgetreten haben, werden diese Forderungen nicht zusammengerechnet. Jede bleibt für die Streitwertgrenzen eigenständig.

Auf Rückgriffsansprüche von Versicherern ist das Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nicht anzuwenden. Für diese Ansprüche ist es also nicht heranzuziehen.

Die Bindung an ein früheres Urteil ist ein Teil seiner Rechtskraft. Wenn der Urteilsspruch für sich klar ist, müssen die Begründung dazu nicht herangezogen werden. Die Grenzen der Rechtskraft dürfen nicht allein deshalb ausgeweitet werden, damit Entscheidungen zusammenpassen.

Nein. Wer gemeinsam mit anderen wegen desselben Unfalls klagt, bleibt mit seinem Anspruch für sich. Auch dass Halter, Lenker und Versicherung gemeinsam geklagt werden, ändert daran nichts.

Möglich ist das, wenn beim Fahrzeug oder der Anlage des Dienstgebers ein besonderes Risiko dazukam, etwa ein Fehler in der Beschaffenheit oder ein Versagen der Verrichtungen. Dann steht Ihnen die verschuldensunabhängige Haftung offen. Ein eigenes Mitverschulden wird dabei angemessen berücksichtigt.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Ist ein Rechtsmittel von vornherein unzulässig, sieht das Verfahrensrecht keine Beantwortung dafür vor. Eine Antwort auf ein solches Rechtsmittel ist dem Gesetz daher fremd.

Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.

Für den Ausgleich zwischen mehreren Haftenden nach einem Verkehrs- oder Luftfahrtunfall gelten die besonderen Bestimmungen dieser Gesetze. Sie gehen der allgemeinen Regel über Mitschuldner vor.

Nein. Wenn Sie mehrere Gegenforderungen einwenden, müssen Sie dem Gericht keine Prüfungsreihenfolge vorgeben. Reihen Sie sie nicht, darf das Gericht die Verhandlung aus Zweckmäßigkeitsgründen zunächst auf eine der Gegenforderungen beschränken.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1304 ABGB § 1416 ABGB § 896 ASVG § 332 JN § 55 StVO 1960 § 89 ZPO Art. 11 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 51 ZPO § 52

Entscheidungstext

142 Absätze, 55.684 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Geschäftszahl

2Ob103/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlicher) 13.158,30 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2017, GZ 11 R 26/17z-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Dezember 2016, GZ 24 Cg 92/16z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang von 3.354,30 EUR samt 4 % Zinsen seit 27. 7. 2016 richtet, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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