Wann verjähren meine Rechte beim Kauf aus dem Ausland?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Das internationale Kaufrecht regelt weder die Verjährung Ihrer Ansprüche aus dem Vertrag noch Rückgriffsansprüche gegen Vorlieferanten. Dafür gilt jenes Recht, das ansonsten auf den Vertrag anzuwenden ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Das UN-Kaufrecht regelt weder die Verjährung der aus dem Vertrag folgenden Rechte noch Regressansprüche. Für diese Fragen ist das sonst anwendbare Recht maßgebend.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Insoweit bestimmte Fragen im UN-Kaufrecht nicht geregelt sind, ist auf die einschlägigen Normen des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückzugreifen.OGH 2 Ob 48/02a, 27.02.2003
- Mangels einer im UN-K getroffenen Regelung über die Aufrechnung mit konventionsfremden Ansprüchen, also mit solchen, die sich nicht aus einem dem UN-K unterworfenen Vertragsverhältnis ergeben, ist für die Wirkungen der Aufrechnung und deren Zulässigkeit einschließlich etwaiger Aufrechnungshindernisse allein nach Maßgabe des nach IPR-Regeln berufene nationale Recht maßgebend.OGH 1 Ob 77/01g, 22.10.2001
- Das Übereinkommen beschränkt sich bei Regelung des Vertragsabschlusses auf den äußeren Konsens. Darüber hinausgehende Fragen wie etwa jene der Gerichtsfähigkeit oder der Verjährung werden darin ebensowenig geregelt wie das Problem der Vollmacht.OGH 1 Ob 49/01i, 22.10.2001
- Weder die Zession noch die Verjährung sind im UN-Kaufrecht geregelt. Es muss daher auf die einschlägigen Regeln des kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts zurückgegriffen werden.OGH 8 Ob 364/97f, 25.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 6 Ob 100/25m, 30.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 26/23i, 23.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UN-Kaufrechtsübk - CISG allg; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art4
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