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Gelten die Unfallregeln auch für Ansprüche aus einem Vertrag?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Halter, Versicherung, Sozialversicherungsträger
Die besonderen Regeln des Gesetzes über die Haftung bei Kraftfahrzeug- und Eisenbahnunfällen können unter Umständen auch auf Ansprüche angewendet werden, die sich aus einem Vertrag im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergeben. Der Anwendungsbereich ist also nicht in jedem Fall auf die gesetzlichen Ansprüche beschränkt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 12.04.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Der Anwendungsbereich des § 20 EKHG ist unter Umständen auch auf vertragliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zu erweitern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130697 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

EKHG §20

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Ursachenzusammenhang bei Verkehrsunfällen

Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.

günstig für Schädiger Ausgleich unter Unfallbeteiligten und Schmerzengeld

Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.

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