Gelten die Unfallregeln auch für Ansprüche aus einem Vertrag?
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Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 12.04.2016 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Regressklage eines SozVTr, gestützt auf Haftungsanerkenntnis.OGH 2 Ob 200/15y, 12.04.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130697 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 2 Ob 200/15y, 12.04.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EKHG §20
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.
Der Ausgleich zwischen mehreren Unfallbeteiligten setzt voraus, dass alle gesetzlich für den Schaden haften. Dabei zählt nicht nur das besondere Haftpflichtgesetz, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. Deshalb ist der Ausgleich auch dann möglich, wenn es zum Teil um Schmerzengeld geht.