Bin ich an ein Verfahren gebunden, an dem ich nicht beteiligt war?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Prozessparteien, Dritte
Sie dürfen nicht an die nachteiligen Folgen eines Verfahrens gebunden werden, an dem Sie gar nicht beteiligt waren und die Sie unabänderlich hinnehmen müssten. Vor einer Entscheidung über Ihre Rechte müssen Sie zu Wort kommen und Einfluss nehmen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Gegen den in Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden.OGH 8 Ob 35/23i, 24.05.2023
- Hier: Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.OGH 8 Ob 35/23i, 24.05.2023
- Hier: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung.OGH 10 Ob 4/18p, 23.05.2018
- Hier: Regress zwischen Solidarschuldnern, die aufgrund der beschränkten Anfechtung des Urteils durch den Kläger im Vorprozess diesem in unterschiedlicher Höhe haften.OGH 2 Ob 152/16s, 27.10.2016
- Bei einem Vorprozess mit mehreren Beklagten, die keine einheitliche Streitpartei bilden, wirkt das Urteil gegen den einen nicht gegen die übrigen, weil keiner der Beklagten im Vorprozess die Möglichkeit hatte, auf die Entscheidung über das Rechtsverhältnis zwischen dem dortigen Kläger und einer anderen Beklagten Einfluss zu nehmen.OGH 2 Ob 152/16s, 27.10.2016
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen.OGH 1 Ob 169/11a, 29.09.2011
- Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war.OGH 6 Ob 170/08f, 01.10.2008
- Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. § 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an.OGH 6 Ob 170/08f, 01.10.2008
- Hier: Keine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK.OGH 8 Ob 129/07i, 28.02.2008
- Daran ändert auch die zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für die von ihren Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen nichts, beseitigt sie doch keineswegs die Trennung zwischen juristischer Person und dem für sie handelnden Organwalter.OGH 3 Ob 300/05x, 29.03.2006
- Hier: Eine Bindung des Vereins an das seinen Obmann verurteilende Straferkenntnis ginge im Lichte der zur Bindungswirkung mit Rücksicht auf Art 6 Abs 1 EMRK entwickelten Grundsätze zu weit, zumal sich der Verein im Strafverfahren gegen seinen Obmann weder rechtliches Gehör verschaffen noch an der Stoffsammlung mitwirken konnte.OGH 3 Ob 300/05x, 29.03.2006
- Hier: Anfechtungsprozess (§§ 2, 3 und 8 AnfO).OGH 1 Ob 162/03k, 02.09.2003
- Hier: Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte.OGH 2 Ob 2287/96d, 05.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074953 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 1 Ob 114/24g, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 152/16s, 27.10.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRK Art6 Abs1 II5a5
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