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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.10.2016 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 152/16s

Worum es ging: Hilft es mir, wenn der Gläubiger dem Mitschuldner die Schuld erlässt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zahlt einer von mehreren Schuldnern ganz oder teilweise, sind in diesem Umfang alle Mitschuldner befreit. Erlässt der Gläubiger dagegen einem Mitschuldner die Schuld, wirkt das in der Regel nur diesem gegenüber. Die anderen haften weiter.

Ein Urteil gegen einen von mehreren Mitschuldnern wirkt nicht gegen die anderen. Werden Sie später selbst geklagt, können Sie alle Einwendungen gegen die Forderung noch vorbringen.

Nein. Der andere muss Ihnen nur so weit Ausgleich leisten, wie Sie beide gemeinsam für den Schaden einstehen müssen. Die Kosten eines früheren Prozesses zählen nicht zu dieser gemeinsamen Verpflichtung. In neueren Entscheidungen wird ein Ersatz dieser Kosten aber aus einem anderen Grund zugelassen, wenn dem anderen der Streit verkündet wurde und er nicht beigetreten ist.

Ist über einen Anspruch rechtskräftig entschieden, darf darüber nicht noch einmal verhandelt und Beweis aufgenommen werden. Diese Bindung gilt aber nur zwischen denselben Parteien und für den Anspruch, über den entschieden wurde. Ein anderer Anspruch ist nur dann gebunden, wenn über ihn ohne die frühere Entscheidung gar nicht entschieden werden kann.

Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.

Sie dürfen nicht an die nachteiligen Folgen eines Verfahrens gebunden werden, an dem Sie gar nicht beteiligt waren und die Sie unabänderlich hinnehmen müssten. Vor einer Entscheidung über Ihre Rechte müssen Sie zu Wort kommen und Einfluss nehmen können.

Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1014 ABGB § 896

Entscheidungstext

44 Absätze, 16.839 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.10.2016

Geschäftszahl

2Ob152/16s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Weinzettl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei W*****-AG, *****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 42.510,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2016, GZ 16 R 206/15d-14, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Oktober 2015, GZ 4 Cg 61/15h-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.997,38 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 2.724 EUR Barauslagen, 878,90 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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