Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 114/24g
Worum es ging: Wie lange kann ich Ansprüche aus einer Garantie geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn jemand für den Erfolg einer fremden Leistung einsteht, verjähren Ansprüche daraus in drei Jahren. Das gilt, wenn die Garantie den Zweck hat, einen Schaden auszugleichen. Warten Sie länger zu, ist der Anspruch verloren.
Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.
Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Von einem Rechtsberater dürfen Sie den Fleiß und die Kenntnisse erwarten, die seine Berufskollegen üblicherweise haben. Mehr darf nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch der erteilte Auftrag und das im Einzelfall betroffene Geschäft.
Kann Ihr Anwalt durch eine Maßnahme einen Schaden von Ihnen abwenden und bringt diese Maßnahme keinen Nachteil mit sich, muss er sie ergreifen. Das gilt auch dann, wenn sie nach einer vertretbaren Rechtsansicht gar nicht nötig wäre. Ist es also auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, muss er die dagegen erforderlichen Schritte setzen.
Wird ein Urteil aufgehoben, weil zu einem bestimmten Punkt Feststellungen fehlen, betrifft die Aufhebung nur diesen Teil des Verfahrens und des Urteils. Im zweiten Rechtsgang ist die Verhandlung auf diesen Teil zu beschränken. Dahinter steht der Gedanke, das Verfahren nicht unnötig auszuweiten.
Sie dürfen nicht an die nachteiligen Folgen eines Verfahrens gebunden werden, an dem Sie gar nicht beteiligt waren und die Sie unabänderlich hinnehmen müssten. Vor einer Entscheidung über Ihre Rechte müssen Sie zu Wort kommen und Einfluss nehmen können.
Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.
Ihr Anwalt muss Ihre Rechte gewissenhaft vertreten und den übernommenen Auftrag umsichtig und redlich besorgen. Daraus ergeben sich zahlreiche Pflichten, etwa Sie zu warnen, aufzuklären, zu informieren und Schaden zu verhüten. Alle diese Pflichten dienen dazu, Ihre Interessen zu wahren und Sie rechtlich zu betreuen.
Steht jemand für den Erfolg der Leistung eines Dritten ein, ist das eine eigenständige Verpflichtung. Sie verjährt nach drei Jahren, unabhängig davon, welche Fristen für die gesicherte Forderung gelten. Eine solche Garantie hat immer die Aufgabe, einen Ausfall zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.09.2023, 31 Cg 85/18m-54
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.05.2024, 3 R 1/24z-59
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 IO § 124a ZPO § 52
Entscheidungstext
77 Absätze, 22.014 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
1Ob114/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat Mag. Korn, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* Rechtsanwälte GmbH, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 600.739,34 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 52.634,47 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2024, GZ 3 R 1/24z-59, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. September 2023, GZ 31 Cg 85/18m-54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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