Reicht die Insolvenz des Vaters als Begründung für den Vorschuss?
günstig für Bund betrifft Kinder, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Eltern
Wer Unterhaltsvorschuss beantragt, kann sich nicht allein darauf berufen, dass über den Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn auch dann bleiben ihm jene Mittel, die für eine bescheidene Lebensführung nötig sind, und darauf kann gegriffen werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der bloße Hinweis auf eine Konkurseröffnung reicht zur Glaubhaftmachung des Vorliegens der Voraussetzung für die Gewährung von Vorschüssen im Hinblick auf § 5 KO (Überlassung bzw Gewährung jener Mittel, die zu einer bescheidenen Lebensführung unerlässlich sind) nicht hin.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen.OGH 10 Ob 60/09k, 29.09.2009
- Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bestehen bei Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen regelmäßig begründete Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, wobei die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens der Konkurseröffnung gleichzuhalten ist.OGH 10 Ob 1/08g, 26.06.2008
- "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Änderung der Umstände abweicht, können nach der Aktenlage auch ohne die Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens bestehen, weil derartige Bedenken schon allein durch die Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden könnten. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine nach typischen - also für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht aufgeworfen werden.OGH 1 Ob 38/02y, 11.06.2002
- Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen.OGH 1 Ob 191/01x, 17.08.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076082 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 10 Ob 50/24m, 19.11.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §4 Z1; UVG §7 Abs1 Z1; UVG §11 Abs2
Verwandte Fragen
Familienrecht · Unterhaltsvorschuss bei Insolvenz des Vaters
Sozialrecht · Leistungsfähigkeit als Vorschussvoraussetzung
Familienrecht · Privatkonkurs und Unterhaltsvorschuss
Familienrecht · Vorschuss und Schuldenregulierung des Zahlers
Familienrecht · Unterhalt bei Insolvenz des Zahlers