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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 50/24m

Worum es ging: Kann ich gegen jemanden im Insolvenzverfahren vollstrecken?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wollen Sie gegen jemanden Exekution führen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, müssen Sie schon im Exekutionsantrag darlegen, dass es sich um eine bevorrechtete Forderung handelt. Diese Angabe gehört also bereits in den Antrag und nicht erst in ein späteres Vorbringen.

Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen, bleiben auch im Insolvenzverfahren beim Schuldner. Gläubiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche können aber in dem dafür vorgesehenen Rahmen auch auf diesen Teil zugreifen.

Auch während eines Insolvenzverfahrens können Sie für gesetzlichen Unterhalt auf jene Sachen des Schuldners greifen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Daran dürfen zu Ihren Gunsten Pfand- und Befriedigungsrechte begründet werden.

Ein Exekutionsantrag, der erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist von Amts wegen abzuweisen. Auch im Rechtsmittelverfahren darf noch darauf hingewiesen werden, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war.

Dass über den Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, macht eine Exekution für sich allein noch nicht aussichtslos. Denn auf die ihm belassenen Beträge kann für laufenden Unterhalt gegriffen werden. Ein Vorschuss ohne vorherigen Exekutionsversuch ist deshalb allein deswegen nicht gerechtfertigt.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können an Ihrem Vermögen keine Pfand- oder Befriedigungsrechte mehr erworben werden. Das gilt für alle Arten solcher Rechte.

Wer Unterhaltsvorschuss beantragt, kann sich nicht allein darauf berufen, dass über den Unterhaltspflichtigen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn auch dann bleiben ihm jene Mittel, die für eine bescheidene Lebensführung nötig sind, und darauf kann gegriffen werden.

Wer wegen gesetzlichem Unterhalt gegen einen insolventen Schuldner vorgeht, muss schon im Exekutionsantrag darlegen, dass nur auf das insolvenzfreie Vermögen gegriffen wird. Fehlt das und werden auch ältere Rückstände betrieben, kann sich der Insolvenzverwalter gegen die Bewilligung wehren.

Sie dürfen einen Rückstand an gesetzlichem Unterhalt auch dann eintreiben, wenn über den Schuldner ein Insolvenzverfahren läuft. Zulässig ist der Zugriff auf jenes Vermögen, das nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Welcher Weg der Exekution zu versuchen ist, hängt davon ab, wie der Unterhaltsschuldner wirtschaftlich einzuordnen ist. Bei laufenden Bezügen genügt es, dass eine Lohnexekution aussichtslos erscheint. Ein zusätzlicher Nachweis, dass auch eine Pfändung beweglicher Sachen aussichtslos wäre, ist nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 EO § 290a EO § 294 EO § 295 EO § 372 IO § 10 IO § 2 IO § 5

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.004 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

10Ob50/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. A*, geboren * 2018, und 2. F*, geboren * 2021, *, beide vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 13, 14, 15, 1150 Wien, Gasgasse 8–10), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Kinder, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juli 2024, GZ 45 R 148/24h-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. März 2024, GZ 4 Pu 179/23g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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