Was wird aus dem Unterhalt, wenn der Zahler insolvent wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unterhaltsforderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Schuldenregulierungsverfahrens) über das Vermögen des Schuldners bereits fällig sind, sind Insolvenzforderungen. Da der Unterhalt mangels anderer Vereinbarung am Monatsersten im Voraus fällig wird, gilt dies auch für die gesamte im Monat der Insolvenzeröffnung zustehende Leistung.OGH 9 Ob 33/15s, 27.08.2015
- Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen.OGH 1 Ob 160/09z, 05.05.2010
- Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde.OGH 7 Ob 264/06h, 30.05.2007
- Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden, daher war weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen noch eine zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre.OGH 7 Ob 264/06h, 30.05.2007
- Der sich aufgrund der bisherigen Unterhaltstitel ergebende Rückstand ist als Konkursforderung im Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen anzumelden.OGH 8 Ob 14/07b, 18.04.2007
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- Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe.OGH 2 Ob 192/06h, 31.01.2007
- Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen.OGH 6 Ob 52/06z, 06.04.2006
- Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO).OGH 7 Ob 169/04k, 28.07.2004
- Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist.OGH 8 Ob 50/04t, 24.06.2004
- Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 86/04k, 17.05.2004
- Bei Eintritt der Konkurswirkungen nach dem Beginn eines Monats ist der für diesen Monat fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Konkursforderung, weil Alimente wenigstens einen Monat voraus bezahlt werden (§ 1418 ABGB).OGH 1 Ob 86/04k, 17.05.2004
- Es kommt nicht darauf an, welcher Betrag dem Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Bedürfnisse etwa aufgrund eines bestimmten Zahlungsplanes verbleibt.OGH 7 Ob 176/02m, 18.12.2002
- Hier: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage eines unterhaltspflichtigen Vaters und Gemeinschuldners (als Gastwirt) durch die Konkurseröffnung erfährt jedenfalls dann keine Änderung, wenn dieser weiter Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (als Beamter) erzielt.OGH 7 Ob 299/01y, 11.02.2002
- Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach §291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist, hat doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der Konkursmasse.OGH 1 Ob 191/01x, 17.08.2001
- Begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen einer bereits titulierten Unterhaltsschuld nach materiellrechtlichen Kriterien sind nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners in geradezu typischer Weise dann gerechtfertigt, wenn sich der Unterhaltstitel auf monatliche Leistungen bezieht, die das zur Finanzierung einer bescheidenen Lebensführung erforderliche Maß übersteigen.OGH 1 Ob 191/01x, 17.08.2001
- Ein im Schuldenregulierungsverfahren zustande gekommener (rechtskräftig bestätigter) Zahlungsplan rechtfertigt es für sich allein noch nicht, die laut Zahlungsplan abzustattenden Schulden als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.OGH 1 Ob 139/01z, 26.06.2001
- Die Anmeldung ersetzt bei einer titulierten Forderung die wegen der Exekutionssperre nach § 10 Abs 1 KO unzulässige Exekutionsführung.OGH 8 Ob 116/00t, 29.06.2000
- Hier: SchuldenregulierungsverfahrenOGH 3 Ob 25/98t, 28.06.1999
- Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind) kein Einfluss. Dies gilt auch für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern, die mit dem Gemeinschuldner im gemeinsamen Haushalt leben.OGH 2 Ob 202/98i, 27.08.1998
- Für die Zeit nach Konkurseröffnung ist im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen. Eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die Konkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ist vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen.OGH 2 Ob 202/98i, 27.08.1998
- Ist die Bestätigung des Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung (im außerstreitigen Unterhaltsverfahren vor der Entscheidung) wirksam geworden, dann kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden, weil der darüber hinausgehende Mehrbetrag eine unklagbare Naturalobligation ist.OGH 2 Ob 215/98a, 13.08.1998
- Es ist aber durchaus möglich, dass die Konkurswirkungen die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners zur Erbringung bestimmter Unterhaltsbeträge herabsetzen oder gar aufheben. Dabei kommt es aber darauf an, ob und wie weit die Einnahmen des Unterhaltspflichtigen infolge des Konkurses gemindert sind.OGH 4 Ob 321/97b, 28.10.1997
- Gleiches muss auch für Unterhaltsherabsetzungsanträge gelten, da sie, soweit sie den Zeitraum vor Konkurseröffnung betreffen, sich auf die Aktivbestandteile und Passivbestandteile der Konkursmasse beziehen und somit auch in diesem Falle der Masseverwalter anstelle des Gemeinschuldners tritt.OGH 8 Ob 527/93, 29.04.1993
- Die Tatsache der Konkurseröffnung rechtfertigt allein noch nicht die Annahme, der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsbeitrag entspreche nicht mehr der materiellen Rechtslage.OGH 7 Ob 1526/92, 05.03.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037149 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 37.
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Exekutionsordnung (EO) § 382 · Sicherungsmittel
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, grundsätzlich. Rückzahlungen auf Schulden, die Sie eingegangen sind, bevor die Unterhaltspflicht entstanden, bekannt oder erwartbar war, sind bei der Bemessung zu berücksichtigen. Wie stark sie die Bemessungsgrundlage mindern, wird nach Angemessenheit geprüft; in der Regel bleibt zumindest das allgemeine Existenzminimum die Grundlage.
Ja. Wurde für den unterhaltspflichtigen Elternteil ein Ausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und hat der Unterhaltsbeschluss darauf zu Unrecht nicht Rücksicht genommen, muss das bei der Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss berücksichtigt werden. Der Vorschuss richtet sich also nicht ungeprüft nach dem alten Unterhaltsbeschluss.