Bekomme ich Vorschuss, wenn das Unterhaltsverfahren ewig dauert?
günstig für Kind betrifft Kind, Mutter, Vater, Unterhaltspflichtiger
Die Festsetzung des Unterhalts gilt als nicht gelungen, wenn sie nicht in der Zeit erfolgt, in der man üblicherweise mit einer Entscheidung rechnen kann. Verzögert der Zahlungspflichtige das Verfahren, ist ein Vorschuss auch während des laufenden Verfahrens möglich. Gelingt die Festsetzung später doch, hindert das den Vorschuss ab Antragstellung nicht.
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Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Das Nichtgelingen ist so zu verstehen, daß die Unterhaltsfestsetzung in einem Zeitraum nicht erfolgt, in welchem allgemein mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Daraus folgt weiter, daß auch während eines laufenden Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, in dem wegen auf Seite des Unterhaltsschuldners gelegenen Verfahrensverzögerungen mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, eine Unterhaltsvorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG möglich ist (hier: Probleme mit der Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses). Die Tatsache, daß inzwischen infolge (vermutlich) erfolgter Zustellung die Unterhaltsfestsetzung gelang, hindert nicht die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen für die Zeit ab Antragstellung, die bei sofortiger, der Sachlage nach richtiger Entscheidung damals hätte erfolgen sollen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 10 Ob 47/26y, 30.06.2026, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UVG §4 Z2
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