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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.06.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 47/26y

Worum es ging: Muss ich alle Feststellungen im Urteil ausdrücklich bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was das erste Gericht festgestellt hat und von Ihnen nicht angefochten wird, steht für die weiteren Instanzen fest. Die höheren Gerichte sind daran gebunden.

Sie müssen nicht in jedem Fall zuerst ein erfolgloses Unterhaltsverfahren führen, um einen Vorschuss zu erhalten. Ein solches Verfahren ist jedenfalls entbehrlich, wenn schon nach der Aktenlage feststeht, dass es aussichtslos wäre.

Die Festsetzung des Unterhalts gilt als nicht gelungen, wenn sie nicht in der Zeit erfolgt, in der man üblicherweise mit einer Entscheidung rechnen kann. Verzögert der Zahlungspflichtige das Verfahren, ist ein Vorschuss auch während des laufenden Verfahrens möglich. Gelingt die Festsetzung später doch, hindert das den Vorschuss ab Antragstellung nicht.

Sobald ein Unterhaltsbetrag festgesetzt ist, kommt ein Vorschuss aus diesem Grund nicht mehr in Betracht. Dafür genügt es, dass der Beschluss ergangen ist, auch wenn er noch nicht rechtskräftig ist. Er muss aber vor allem dem Zahlungspflichtigen zugestellt worden sein.

Die Festsetzung gilt als gescheitert, wenn Ihr Antrag aus Gründen, die beim Zahlungspflichtigen liegen, nicht in angemessener Zeit zum Erfolg führt, obwohl die Voraussetzungen erfüllt wären. Ebenso, wenn Sie einen Antrag nur deshalb nicht stellen, weil er aus solchen Gründen von vornherein aussichtslos wäre.

Es wird hingenommen, dass ein Kind besser gestellt ist, wenn der Zahlungspflichtige eine Erhöhung des Unterhalts vereitelt, als ein Kind, dessen Elternteil seine Pflicht erfüllt. Der Gesetzgeber nimmt das für die Sicherung des Unterhalts in Kauf. Ausgeschlossen wäre der Vorschuss in Richtsatzhöhe nur, wenn bewiesen ist, dass der Zahlungspflichtige den höheren Unterhalt nicht leisten kann.

Hält das Gericht ein bestimmtes Einkommen nur für eher unwahrscheinlich, bedeutet das nicht, dass der Zahlungspflichtige dieses Einkommen keinesfalls hat. Er ist damit nicht offensichtlich außerstande, einen höheren Unterhalt zu leisten.

Ein Vorschuss setzt voraus, dass der Zahlungspflichtige dem Grunde nach überhaupt in der Lage ist, Unterhalt zu leisten. Diese Fähigkeit muss sich auf der eingeschränkten Beweisgrundlage des Vorschussverfahrens positiv ergeben.

Ja. Dass Aufenthalt und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners derzeit unbekannt sind, steht dem Vorschuss nicht entgegen. Gerade für solche Fälle ist der Vorschuss gedacht. Das gilt auch, wenn er sich im Ausland aufhält und sein Einkommen nicht ermittelt werden kann.

Für diesen Vorschuss gibt es zwei Möglichkeiten. Im ersten Fall brauchen Sie gar keinen Unterhaltstitel. Im zweiten Fall steht ein bestehender, aber veralteter Titel einem höheren Vorschuss nicht entgegen.

Der Staat leistet nicht nur dann Vorschuss, wenn sich der Zahlungspflichtige der Vollstreckung entzieht. Er springt auch ein, wenn dieser durch sein Verhalten schon verhindert hat, dass ein passender Unterhaltstitel entsteht, obwohl er dem Grunde nach zahlungspflichtig ist. Ein Zahlungspflichtiger muss aber jedenfalls vorhanden sein.

Der Vorschuss muss nicht in jedem Fall nach den pauschalen Richtsätzen bemessen werden; diese sind Obergrenzen und keine festen Beträge. Für die Voraussetzungen ist der Bund beweispflichtig. Bleiben Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, ist der Vorschuss in voller Höhe des Richtsatzes zu gewähren.

Wenn das Gericht vorläufigen Unterhalt angeordnet hat, schließt das einen weiteren Vorschuss vom Staat nicht schon von vornherein aus. Die eine Anordnung verhindert die andere Leistung also nicht automatisch.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 53 EO § 382a

Entscheidungstext

49 Absätze, 13.310 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

10Ob47/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft *), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Oktober 2025, GZ 21 R 163/25g-174, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 15. September 2025, GZ 1 Pu 83/14k-157, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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