Kann der Vorschuss erhöht werden, wenn der Titel veraltet ist?
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Ja. Ein Richtsatzvorschuss setzt nicht voraus, dass der bestehende Titel in eklatantem Widerspruch zur Unterhaltspflicht steht. Er kann auch während eines laufenden Titelvorschusses bewilligt werden, wenn seit der Schaffung des Titels drei Jahre vergangen sind und eine Erhöhung aus Gründen beim Unterhaltsschuldner nicht gelingt. Ein späterer Wechsel zurück auf einen Titelvorschuss ist nach der jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.07.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Gewährung eines sogenannten Richtsatzvorschusses nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG (Mißlingen der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners) ist entgegen veröffentlichter Rechtsauffassung der zweiten Instanz (Landesgericht ZRS Wien EFSlg 57475, 54726, 46441, 41479) nicht davon abhängig, daß der gegebene Titel ein sogenannter Untertitel ist, dh mit der Unterhaltsverpflichtung in eklatantem Widerspruch steht. Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuß bewilligt werden, wenn die Dreijahresfrist seit Schaffung des Titels abgelaufen ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht gelingt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist nicht ersichtlich, wieso ein Wechsel auf einen Titelvorschuss nach Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht grundsätzlich zulässig sein sollte (gegenteilig zu T3).OGH 10 Ob 37/16p, 19.07.2016
- Ein Zurückwechseln auf einen nicht mehr als relevant anzusehenden Unterhaltstitel (Titelvorschuss) ist nach Gewährung von Richtsatzvorschüssen nicht möglich.OGH 7 Ob 28/00v, 08.11.2000
- Auch schon 4 Ob 547/92.OGH 4 Ob 1576/95, 23.05.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 37/16p, 19.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UVG §4 Z2
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