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Kann der Vorschuss erhöht werden, wenn der Titel veraltet ist?

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Ja. Ein Richtsatzvorschuss setzt nicht voraus, dass der bestehende Titel in eklatantem Widerspruch zur Unterhaltspflicht steht. Er kann auch während eines laufenden Titelvorschusses bewilligt werden, wenn seit der Schaffung des Titels drei Jahre vergangen sind und eine Erhöhung aus Gründen beim Unterhaltsschuldner nicht gelingt. Ein späterer Wechsel zurück auf einen Titelvorschuss ist nach der jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.07.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Die Gewährung eines sogenannten Richtsatzvorschusses nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG (Mißlingen der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners) ist entgegen veröffentlichter Rechtsauffassung der zweiten Instanz (Landesgericht ZRS Wien EFSlg 57475, 54726, 46441, 41479) nicht davon abhängig, daß der gegebene Titel ein sogenannter Untertitel ist, dh mit der Unterhaltsverpflichtung in eklatantem Widerspruch steht. Es kann auch während der Laufzeit eines Titelvorschusses ein Richtsatzvorschuß bewilligt werden, wenn die Dreijahresfrist seit Schaffung des Titels abgelaufen ist und die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages aus Gründen auf Seiten des Unterhaltsschuldners nicht gelingt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076249 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

UVG §4 Z2

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