OGH 10 Ob 37/16p
Worum es ging: Wird das eigene Einkommen meines Kindes beim Vorschuss berücksichtigt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Staat schießt jenen gesetzlichen Unterhalt vor, den das Kind tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen fordern kann. Hat das Kind eigenes Einkommen, wird der Unterhalt genauso berechnet wie sonst auch. Für den Vorschuss gilt keine eigene, günstigere Berechnung.
Eine Eintreibung im Ausland gilt nicht schon deshalb als aussichtslos, weil der Unterhaltspflichtige dort lebt. Sind sein Aufenthalt und seine Beschäftigung bekannt und ist die Vollstreckung dort durch Verträge und die tatsächliche Behördenpraxis gesichert, ist sie nicht aussichtslos. Das Gericht muss das im Einzelfall prüfen.
Ja. Ein Richtsatzvorschuss setzt nicht voraus, dass der bestehende Titel in eklatantem Widerspruch zur Unterhaltspflicht steht. Er kann auch während eines laufenden Titelvorschusses bewilligt werden, wenn seit der Schaffung des Titels drei Jahre vergangen sind und eine Erhöhung aus Gründen beim Unterhaltsschuldner nicht gelingt. Ein späterer Wechsel zurück auf einen Titelvorschuss ist nach der jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.
Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.
Nein. Wird statt des bisherigen Vorschusses ein Vorschuss für die Dauer der Haft gewährt, erlischt der frühere Vorschuss. Nach dem Ende der Haft lebt er nicht von selbst wieder auf.
Das Gericht muss den Vorschuss nicht gleich ganz versagen, sondern kann ihn schon bei der Bewilligung an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen und herabsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlassen hat, den Titel ändern zu lassen. Bei begründeten Bedenken hat das Gericht von sich aus zu erheben, soweit das ohne größere Verzögerung möglich ist.
Nur bei besonders gewichtigen Bedenken. Die Zweifel müssen so stark sein, dass die Festsetzung des Unterhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaltlich unrichtig ist. Bleibt offen, ob solche Bedenken bestehen, geht das zu Lasten des Bundes, der den Vorschuss gewährt. Ein Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen allein begründet solche Bedenken nicht.
Ja. Ist der Unterhaltstitel älter als drei Jahre, geht das Gesetz davon aus, dass sich die für die Bemessung maßgeblichen Verhältnisse in dieser Zeit so geändert haben, dass eine Neufestsetzung begründet wäre. Bis eine neue Festsetzung gelingt, gilt der alte Titel als nicht mehr maßgeblich und unrichtig; ungültig wird er dadurch aber nicht.
Nein, nicht allein deshalb. Ein Vorschuss wegen eines vermutlich zu niedrigen, mehr als drei Jahre alten Titels kommt nicht in Betracht, wenn feststeht oder offensichtlich ist, dass die tatsächliche Unterhaltspflicht seither nicht gestiegen ist. Dass der Unterhaltspflichtige irgendeine Zahlung leisten könnte, genügt umgekehrt nicht; für eine offenkundige Leistungsunfähigkeit muss der Bund positive Beweise erbringen, bloße Zweifel reichen nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Wels, 14.08.2015, 2 Pu 84/10w-29
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 20.01.2016, 21 R 336/15h-36
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.07.2016
Geschäftszahl
10Ob37/16p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj M*, geboren am * 2001, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 21 R 336/15h-36, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 14. August 2015, GZ 2 Pu 84/10w-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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