Was ist nicht geschützt, weil es alltäglich wirkt?
günstig für Verwender betrifft Urheber, Unternehmer, Grafiker, Rechtsanwälte, Auftraggeber
Geschützt ist nur eine Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Dazu müssen persönliche Züge des Schaffenden zur Geltung kommen, etwa durch die sprachliche oder visuelle Gestaltung und die gedankliche Bearbeitung. Welchem Zweck das Ergebnis dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.09.2017 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Parallelen beschränken sich auf das schon von der Klägerin verwendete gestalterisch unauffällige Format des Kalenders (Längshälfte A3); das für einen Wandkalender durchaus übliche Schema einer Kombination von Inseraten, Foto und Monatsübersichten auf jeder Seite; und die Verwendung von ähnlichen Piktogrammen (farbige Mistkübel für die Termine der Müllabfuhr). Die Beurteilung, dass diese Elemente für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.OGH 4 Ob 244/22v, 28.02.2023
- Hier: (Computer-)Schriftsatz.OGH 4 Ob 142/15h, 23.02.2016
- Hier: Liveübertragung einer Sportveranstaltung.OGH 4 Ob 184/13g, 17.12.2013
- Hier: Klagsschriftsatz eines Rechtsanwalts ‑ Werkcharakter vertretbar.OGH 4 Ob 236/12b, 12.02.2013
- Hier: Fotostrecke.OGH 4 Ob 175/08a, 18.11.2008
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Schokoladeschuh, Werkcharakter verneint.OGH 4 Ob 162/08i, 14.10.2008
- Hier: „Storyboard" für Werbespot.OGH 4 Ob 19/06g, 20.06.2006
- Hier: Werbekonzept für Online-Warenwirtschaftssystem.OGH 4 Ob 182/04z, 19.10.2004
- Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks.OGH 4 Ob 182/04z, 19.10.2004
- Hier: Leistungsbeschreibung für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.OGH 4 Ob 184/04v, 28.09.2004
- Hier: Computerspiel.OGH 4 Ob 133/04v, 06.07.2004
- Sie setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen.OGH 4 Ob 133/04v, 06.07.2004
- Der ein Felsritzbild wiedergebenden Zeichnung kann Werkcharakter zukommen.OGH 4 Ob 274/02a, 17.12.2002
- Kaufvertrag.OGH 4 Ob 2363/96w, 17.12.1996
- Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität.OGH 4 Ob 2202/96v, 12.08.1996
- Buchstützen.OGH 4 Ob 2161/96i, 12.08.1996
- Türschild "Entenmotiv".OGH 4 Ob 2085/96p, 14.05.1996
- Die schöpferische Eigentümlichkeit liegt bei Musikwerken in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft.OGH 4 Ob 9/96, 12.03.1996
- ... oder durch die visuelle Gestaltung.OGH 4 Ob 58/95, 11.07.1995
- Das trifft auf die Gestaltung der "Fernsehwoche und Radiowoche" keinesfalls zu.OGH 4 Ob 106/92, 23.02.1993
- Klagenfurt - "Lindwurm".OGH 4 Ob 53/92, 16.06.1992
- Hier: Insbesondere durch die visuelle Gestaltung.OGH 4 Ob 36/92, 07.04.1992
- So ein Tag, so wunderschön wie heute.OGH 4 Ob 136/90, 23.10.1990
- Sie setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen. - "Fremdenverkehrsurkunde".OGH 4 Ob 62/89, 04.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 32.
- OGH 4 Ob 64/17s, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrhG §1; UrhG §3 Abs1
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