OGH 4 Ob 64/17s
Worum es ging: Kann ich den Verkauf eines Kunstwerks wegen niedrigem Preis anfechten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch Kunstwerke wie eine gotische Heiligenfigur haben einen Marktwert. Deshalb kann ihr Verkauf angefochten werden, wenn der Preis weniger als die Hälfte des wahren Wertes betrug.
Es gibt mehrere Berechnungswege, etwa den Verkehrswert, den Ertragswert, den Kostenwert oder eine Mischung daraus. Welcher gewählt wird, richtet sich vor allem danach, wofür der Wert festgestellt werden soll. Diese Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab.
Nicht schon dann, wenn eine Trennung technisch überhaupt denkbar wäre. Sind für die Wiederherstellung des früheren Zustands unverhältnismäßige Kosten nötig oder würde dabei ein unverhältnismäßiger Wertverlust entstehen, gilt die Trennung als unmöglich.
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Unter dem gemeinen Wert einer Sache versteht man ihren Marktwert. Gemeint ist also der Preis, der beim Verkauf zu erzielen ist.
Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.
Geschützt ist eine Gestaltung, die mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden ist, also den Stempel der Persönlichkeit ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von ähnlichen Erzeugnissen abhebt. Dazu zählt auch Grafik, ebenso Gebrauchsgrafik und das Layout einer Website. Wie hoch der künstlerische Wert ist, spielt keine Rolle; rein handwerkliche, alltägliche Gestaltungen sind nicht geschützt.
Geschützt ist nur eine Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Dazu müssen persönliche Züge des Schaffenden zur Geltung kommen, etwa durch die sprachliche oder visuelle Gestaltung und die gedankliche Bearbeitung. Welchem Zweck das Ergebnis dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht.
Nur wenn persönliche Züge des Verfassers zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung und die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich Vorträge und Reden von Äußerungen in einer Unterhaltung, ebenso literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen. Fehlt diese Individualität, besteht kein Schutz.
Ja. Wer sich auf ein Urheberrecht beruft, muss die Tatsachen beweisen, aus denen sich sein Recht ergibt. Das gilt auch im Eilverfahren, in dem eine Bescheinigung genügt.
Nein. Geschützt ist immer nur das einzelne Werk, nicht der Stil, die Manier oder die Technik, in der Sie arbeiten. Wer in derselben Art zeichnet oder gestaltet, verletzt Ihr Recht damit allein noch nicht.
Nein. Wer nur eine Idee oder eine Anregung beisteuert, wird dadurch nicht Miturheber. Das Werk stammt von dem, auf dessen Anschauung und Gestaltung seine Form beruht.
Nein. Dass man an der Art der Ornamente den Hersteller erkennt, macht die Arbeit noch nicht zu einem geschützten Werk. Dafür müsste eine eigene geistige Schöpfung vorliegen.
Geschützt ist nur, was Ergebnis einer schöpferischen geistigen Tätigkeit ist und durch die Persönlichkeit seines Schöpfers eine eigene Prägung erhalten hat. Eine bloße Zusammenstellung nach Art eines Reiseführers oder Heimatbuchs reicht dafür nicht.
Entscheidend ist allein, ob die Leistung eine individuelle Eigenart hat. Das ist der Fall, wenn sie sich vom Alltäglichen und üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Ob das zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 05.08.2016, 5 Cg 32/15y-28
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.02.2017, 1 R 163/16w-33
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Geschäftszahl
4Ob64/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Mag. C* L*, vertreten durch Mag. Florian Pitner, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen den Beklagten M* K*, vertreten durch Mag. Michael Schenk, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2017, GZ 1 R 163/16w-33, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. August 2016, GZ 5 Cg 32/15y-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass der Kläger Miturheber (§ 11 UrhG) des Kunstwerks „T-Guardian“ ist, wird abgewiesen.
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