Ist ein Brief oder eine Rede urheberrechtlich geschützt?
günstig für Urheber betrifft Autoren, Redner, Rechtsanwälte, Unternehmer, Verlage
Nur wenn persönliche Züge des Verfassers zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung und die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich Vorträge und Reden von Äußerungen in einer Unterhaltung, ebenso literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen. Fehlt diese Individualität, besteht kein Schutz.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.09.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Individualität setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich etwa Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung, sowie literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen und ähnlichem.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Parallelen beschränken sich auf das schon von der Klägerin verwendete gestalterisch unauffällige Format des Kalenders (Längshälfte A3); das für einen Wandkalender durchaus übliche Schema einer Kombination von Inseraten, Foto und Monatsübersichten auf jeder Seite; und die Verwendung von ähnlichen Piktogrammen (farbige Mistkübel für die Termine der Müllabfuhr). Die Beurteilung, dass diese Elemente für sich genommen keinen urheberrechtlichen Schutz begründen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.OGH 4 Ob 244/22v, 28.02.2023
- Hier: Liveübertragung einer Sportveranstaltung.OGH 4 Ob 184/13g, 17.12.2013
- Hier: Klagsschriftsatz eines Rechtsanwalts ‑ Werkcharakter vertretbar.OGH 4 Ob 236/12b, 12.02.2013
- Hier: Fotostrecke.OGH 4 Ob 175/08a, 18.11.2008
- Hier: Schokoladeschuh, Werkcharakter verneint.OGH 4 Ob 162/08i, 14.10.2008
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Kaufvertrag.OGH 4 Ob 2363/96w, 17.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 64/17s, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UrhG §1
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