Zum Inhalt springen

Ist ein Brief oder eine Rede urheberrechtlich geschützt?

günstig für Urheber betrifft Autoren, Redner, Rechtsanwälte, Unternehmer, Verlage
Nur wenn persönliche Züge des Verfassers zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung und die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich Vorträge und Reden von Äußerungen in einer Unterhaltung, ebenso literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen. Fehlt diese Individualität, besteht kein Schutz.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.09.2017 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Die Individualität setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge zur Geltung kommen. Durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung unterscheiden sich etwa Vorträge und Reden von Äußerungen im Rahmen einer Unterhaltung, sowie literarische Abhandlungen von alltäglichen Briefen und ähnlichem.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076435 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

UrhG §1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Individuelle Eigenart als Werkmerkmal
Wettbewerb · Originalität eines Werks
Wettbewerb · Abgrenzung vom Alltäglichen im Urheberrecht
Wettbewerb · Entstehen des Urheberrechts am fertigen Werk
Wettbewerb · Schutz der Bearbeitung von Software