Wann ist meine Arbeit urheberrechtlich geschützt?
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Entscheidend ist allein, ob die Leistung eine individuelle Eigenart hat. Das ist der Fall, wenn sie sich vom Alltäglichen und üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Ob das zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 11.06.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob eine Leistung individuell eigenartig ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf.OGH 4 Ob 118/15d, 11.08.2015
- Hier: Werbefilm.OGH 4 Ob 118/15d, 11.08.2015
- Hier: Fotostrecke.OGH 4 Ob 175/08a, 18.11.2008
- Hier: Schokoladeschuh, Werkcharakter verneint.OGH 4 Ob 162/08i, 14.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115496 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 4 Ob 101/18h, 11.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 64/17s, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §1 A; UrhG §1
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