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Schadet es, dass der Unterhaltsschuldner keine Verjährung eingewendet hat?

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Nein. Wird der Unterhaltsvorschuss rückwirkend erhöht und entspricht er der gesetzlichen Unterhaltspflicht, schadet es nicht, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsverfahren keine Verjährung eingewendet hat. Der Bund kann diesen Einwand im Erhöhungsverfahren nicht nachholen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 13.09.2019 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2019)

Wird der Unterhaltsvorschuss gemäß § 19 Abs 2 UVG rückwirkend erhöht und entspricht die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht, so schadet der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsfestsetzungsverfahren einen möglichen Einwand der Verjährung von Unterhaltsansprüchen des Kindes nicht erhoben hat, der Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht. Der Verjährungseinwand kann vom Bund nicht im Vorschusserhöhungsverfahren nachgetragen werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

UVG §7 Abs1 Z1; UVG §19 Abs2

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