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Wird der Unterhalt für den Vorschuss anders berechnet als sonst?

betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltspflichtige
Nein. Der Unterhaltsvorschuss ist keine Sozialleistung des Staates, sondern die teilweise vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten. Deshalb wird der zugrunde liegende Unterhaltsanspruch im Vorschussverfahren nicht anders berechnet als gegenüber dem Unterhaltspflichtigen selbst.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Gerade weil es sich letztlich beim Unterhaltsvorschuß um keine Sozialleistung des Staates handelt, sondern um die teilweise vorläufige Erfüllung der Unterhaltspflicht durch einen Dritten schließt diese Konstruktion der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eine andere Berechnung des der Vorschußgewährung zugrunde liegenden Unterhaltsausmaßes (= Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Geldunterhaltspflichtigen) für Zwecke des Unterhaltsvorschußverfahrens als es gegenüber dem Unterhaltspflichtigen selbst der Fall zu sein hat, aus.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076325 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Genannte Normen

UVG §6; UVG §7

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