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Sind wiedererkennbare Ornamente meiner Werkstatt urheberrechtlich geschützt?

günstig für Nachahmer betrifft Kunsthandwerker, Hersteller, Künstler, Unternehmer
Nein. Dass man an der Art der Ornamente den Hersteller erkennt, macht die Arbeit noch nicht zu einem geschützten Werk. Dafür müsste eine eigene geistige Schöpfung vorliegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 26.09.2017 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Ein Werksstil in dem Sinn, daß aus Einzelheiten der angewendeten Wiedergabe von Ornamenten auf die Herkunft von einem bestimmten kunstgewerblichen Erzeuger geschlossen werden kann, reicht nicht hin, ein urheberrechtlich geschütztes Werk annehmen zu können, wenn von einer geistigen Schöpfung nicht gesprochen werden kann ("Aichberger-Email").

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076734 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

UrhG §1; UrhG §3

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