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Ist meine technische Lösung durch das Urheberrecht geschützt?

günstig für Nachahmer betrifft Designer, Erfinder, Architekten, Hersteller, Unternehmer
Nein. Eine neue technische Lösung ist für sich allein nicht urheberrechtlich geschützt, auch wenn es dafür mehrere Wege gäbe. Geschützt ist die Gestaltung nur, soweit sie nicht technisch bedingt ist, sondern aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit oder der Ästhetik gewählt wurde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 11.06.2018 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. - "Mart Stam-Stuhl".

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076633 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

UrhG §1

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