Muss ich selbst etwas zum ausländischen Recht vorbringen?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien mit Auslandsbezug
Das Gericht ermittelt fremdes Recht zwar von sich aus. Sie müssen aber zumindest allgemein behaupten, welche dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche Sie aus diesem fremden Recht ableiten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Das fremde Recht ist zwar von Amts wegen zu ermitteln, dazu setzt das wenigstens allgemein gehaltene tatsächliche Behauptungen darüber voraus, welche besonderen, dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche aus dem fremden Recht abgeleitet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangelt es an der Ermittlung des fremden Rechts durch die Vorinstanzen, die nach § 4 Abs 1 IPRG von Amts wegen durchzuführen ist, so liegt darin ein Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist und zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt.OGH 6 Ob 309/01m, 20.06.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
IPRG §4 Abs1
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