Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 191/23a
Worum es ging: Welches Recht gilt bei einem Fall, der über die Gesetzesänderung hinausreicht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.
Ob ausländisches Recht anzuwenden ist, prüft das Gericht von sich aus, sobald es dafür Anhaltspunkte gibt. Solche Anhaltspunkte bestehen immer, wenn ein Vertrag zwischen einer Person im Ausland und einer Person im Inland geschlossen wurde. Sie müssen sich darauf nicht ausdrücklich berufen.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Auch wenn Ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt, zählen die Kosten dafür zu den weiteren Kosten des Verfahrens, wenn es die Klärung einer weiteren Frage bewirkt hat. Über sie wird dann gemeinsam mit den übrigen Kosten am Ende entschieden.
Was Sie im Verfahren ausdrücklich zugestehen, bindet das Gericht; darüber dürfen keine Beweise mehr aufgenommen werden. Nimmt das Gericht dennoch Beweise auf und stellt etwas anderes fest, ist das zwar ein Verfahrensfehler, aber kein erheblicher. Ein Zugeständnis können Sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücknehmen.
Ein Zugeständnis vor Gericht ist eine Prozesshandlung. Sie können es nur bis zum Schluss der Verhandlung widerrufen, danach nicht mehr.
Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.
Das Gericht muss ausländisches Recht von sich aus ermitteln, aber nicht unbegrenzt. Es ist dabei an die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden. Wie viel Zeit angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab.
Das Berufungsgericht muss den Wert des Streitgegenstands nur dann aussprechen, wenn dieser überhaupt einen Geldeswert hat. Nimmt es dennoch eine Bewertung vor, ist sie gegenstandslos.
Ja. Fasst der Verkehr eine Werbeaussage als Einheit auf, stehen die daraus abgeleiteten Unterlassungsansprüche in einem tatsächlichen Zusammenhang. Ihre Werte werden daher zusammengezählt.
Liegt der Wert des Streits unter der gesetzlichen Grenze, nützt es nichts, wenn das Gericht den Weg zum Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen hat: Das Rechtsmittel bleibt unzulässig. Bleibt der Wert unter der höheren Grenze, prüft der Oberste Gerichtshof nur erhebliche Rechtsfragen.
Was ein Gericht bei der einstweiligen Verfügung rechtlich gesagt hat, bindet den Obersten Gerichtshof im späteren Hauptverfahren nicht. Er kann die Rechtsfrage dort anders beurteilen.
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, prüft der Oberste Gerichtshof die Frage des anzuwendenden Rechts auch dann, wenn sie im Rechtsmittel gar nicht angesprochen wird.
Das Gericht muss ausländische Rechtsvorschriften von Amts wegen erforschen. Sie trifft dabei keine Beweislast, Sie sollen dem Gericht aber helfen. Kommen Sie einem Auftrag dazu nicht nach, hat das für Sie keine unmittelbaren Nachteile.
Wollen Sie Schutz nicht nur für Österreich, sondern auch für andere Staaten, müssen Sie das im Verfahren deutlich zum Ausdruck bringen. Fehlen entsprechende Anhaltspunkte, wird angenommen, dass Sie nur Schutz für Österreich anstreben.
Das Gericht ermittelt fremdes Recht zwar von sich aus. Sie müssen aber zumindest allgemein behaupten, welche dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche Sie aus diesem fremden Recht ableiten.
Das Recht am eigenen Bild ist kein Immaterialgüterrecht, sondern gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Welche Rechtsordnung bei einer Verletzung gilt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Am nächsten liegt es, die Regel über den Schutz des Namens sinngemäß anzuwenden.
Zuerst kommt es darauf an, wie das ausländische Recht dort von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angewendet wird. Nur wenn sich daraus keine eindeutige Antwort ergibt, folgt das Gericht der herrschenden Lehre dieses Landes.
Für eine einstweilige Verfügung genügt es, den Anspruch glaubhaft zu machen; für ein Urteil muss er bewiesen werden. Eine einstweilige Verfügung hat deshalb nicht dieselbe Richtigkeitsvermutung wie ein Urteil und bindet den späteren Prozess nicht.
Das Gericht muss anzuwendendes ausländisches Recht von sich aus ermitteln. Unterbleibt das oder bemüht es sich nur unzureichend darum, können Sie das noch vor dem Obersten Gerichtshof aufgreifen. Die Entscheidungen werden dann aufgehoben und das Verfahren geht zurück.
Neues Vorbringen darf erst dann zurückgewiesen werden, nachdem das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Parteien besprochen hat. Bis dahin dürfen Sie in der vorbereitenden Verhandlung noch ergänzen und Beweise anbieten, auch wenn Sie das schon früher hätten tun können. Ob Sie das zu Beginn oder erst später in dieser Verhandlung tun, macht keinen Unterschied.
Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.
Grundsätzlich unterliegt ein Anbieter im Internet nur den Vorschriften seines Herkunftsstaates. Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Verbraucherverträge samt den gesetzlichen Informationspflichten, die Ihre Entscheidung zum Vertragsabschluss beeinflussen, sind davon ausgenommen. Insoweit kann sich der Anbieter nicht auf sein Heimatrecht berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 09.12.2021, 11 Cg 7/20x-43
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.05.2023, 1 R 46/22z
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1330 ABGB § 1503 ABGB § 20 JN § 55 JN § 83c StGB § 152 ZPO § 179 ZPO § 419 ZPO § 500 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
101 Absätze, 31.717 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
4Ob191/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, *, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei * Limited, *, Irland, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2023, GZ 1 R 46/22z, 1 R 179/22h-59, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Dezember 2021, GZ 11 Cg 7/20x-43, sowie das Ergänzungsurteil vom 9. August 2022, GZ 11 Cg 7/20x-55, teils aufgehoben wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).