Zum Inhalt springen

Muss ich ausländisches Recht selbst nachweisen?

günstig für Beklagter betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer
Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung im Regelfall ja. Weil hier rasch entschieden werden muss, sollen Sie nicht nur den Sachverhalt, sondern auch die ausländische Rechtsgrundlage darlegen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht gilt, entfällt das; sonst ermittelt das Gericht das fremde Recht nur, soweit das ohne lange Nachforschungen rasch möglich ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 22.09.2016 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muss, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist, kann die EV ohne Bescheinigung der rechtlichen Grundlage erlassen werden (4 Ob 381/71). Wenn aber der geltend gemachte Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt werden muss, sind bereits dem Erstgericht nicht nur die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruches, sondern auch dessen rechtliche Grundlage zu bescheinigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts

Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.

günstig für Kläger Zuständigkeit bei Auslandsbezug

Ja. Für die Frage, ob ein Gericht im Inland entscheiden darf, genügt es, dass Sie die maßgeblichen Umstände schlüssig behaupten, etwa ein Recht an einer Liegenschaft in Österreich. Dienen dieselben Tatsachen zugleich dem Anspruch selbst, wird die Zuständigkeit allein anhand Ihrer Angaben in der Klage geprüft.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Ausländisches Recht im Eilverfahren
Verfahrensrecht · Vorbringen zum ausländischen Recht
Verfahrensrecht · Ermittlung ausländischen Rechts
Verfahrensrecht · Frist zur Ermittlung fremden Rechts
Verfahrensrecht · Behauptungen bei einstweiliger Verfügung