Muss ich ausländisches Recht selbst nachweisen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 22.09.2016 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die gefährdete Partei hat nicht dargelegt, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts für sie ein günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre. Eine amtswegige Wahrnehmung hat daher in Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache zu unterbleiben.OGH 7 Ob 53/15t, 23.03.2015
- Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von § 4 Abs 2 IPRG Rechnung zu tragen.OGH 4 Ob 122/06d, 28.09.2006
- Hier: Tschechische Wettbewerbsnormen.OGH 1 Ob 233/05d, 07.03.2006
- Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist.OGH 4 Ob 67/03m, 24.06.2003
- Ist auch das anwendbare fremde Recht nicht als Anspruchsgrundlage zu beurteilen, die der Kläger gemäß § 389 Abs 1 EO zu bescheinigen hat, muss doch der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt im einzelnen wahrheitsgemäß darlegen und bescheinigen. Ist ein fremdes Recht anzuwenden, so muss er sich vor Einbringung seines Sicherungsantrags Klarheit darüber verschaffen, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Der Kläger wird daher im Regelfall nicht unzumutbar belastet, wenn er bereits mit dem Sicherungsantrag auch das anwendbare Recht darlegt.OGH 4 Ob 67/03m, 24.06.2003
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- Das angemessene Ausmaß der Frist zur Ermittlung des ausländischen Rechts hängt auch von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab.OGH 1 Ob 16/01m, 26.06.2001
- Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. Muss subsidiär schließlich doch österreichisches Sachrecht herangezogen werden, so ist der Vollzug einer einstweiligen Verfügung wegen mangelnder "Richtigkeitsgewähr" nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen.OGH 1 Ob 16/01m, 26.06.2001
- Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt, die Entscheidung also nicht den geringsten Aufschub verträgt, so hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen.OGH 10 Ob 2433/96h, 13.12.1996
- Die Angemessenheit der Frist zur Ermittlung des ausländischen Rechts hängt auch von der Dringlichkeit des einzelnen Falles ab.OGH 5 Ob 555/83, 22.03.1983
- Jedoch bedürfen jene ausländischen Normen keiner Bescheinigung, die vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen werden können (Hier: für das italienische wie für das Schweizer / allenfalls "internationale Handels- = / Recht für die Verpflichtung, Handelsverträge einzuhalten und für die Verletzung solcher Verträge Schadenersatz zu leisten).OGH 1 Ob 586/76, 28.03.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005307 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 271
- ZPO § 274
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen sich nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Zuständigkeitsbestimmung berufen und diese auch nicht benennen. Es genügt, dass Sie jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich die Zuständigkeit ergibt. Das Gericht kann seine Zuständigkeit anhand des Vorbringens auch von sich aus prüfen.
Ja. Für die Frage, ob ein Gericht im Inland entscheiden darf, genügt es, dass Sie die maßgeblichen Umstände schlüssig behaupten, etwa ein Recht an einer Liegenschaft in Österreich. Dienen dieselben Tatsachen zugleich dem Anspruch selbst, wird die Zuständigkeit allein anhand Ihrer Angaben in der Klage geprüft.