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Wie weit muss das Gericht ausländisches Recht selbst ermitteln?

betrifft Kläger, Beklagte, Parteien mit Auslandsbezug
Das Gericht muss ausländisches Recht von sich aus ermitteln, aber nicht unbegrenzt. Es ist dabei an die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden. Wie viel Zeit angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des § 4 Abs 2 IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040200 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Im Gesetz

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