Wie weit muss das Gericht ausländisches Recht selbst ermitteln?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien mit Auslandsbezug
Das Gericht muss ausländisches Recht von sich aus ermitteln, aber nicht unbegrenzt. Es ist dabei an die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden. Wie viel Zeit angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des § 4 Abs 2 IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage nach der gebotenen Intensität und der angemessenen Dauer der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung erforderlichen Bemühungen zur Ermittlung des fremden Rechts lässt sich typischerweise nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten und wirft deshalb, von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 3 Ob 104/17s, 20.09.2017
- Die gefährdete Partei hat nicht dargelegt, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts für sie ein günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre. Eine amtswegige Wahrnehmung hat daher in Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache zu unterbleiben.OGH 7 Ob 53/15t, 23.03.2015
- Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von § 4 Abs 2 IPRG Rechnung zu tragen.OGH 4 Ob 122/06d, 28.09.2006
- Hier: Die Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist besonders dringlich. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO in voller Höhe gesichert ist. Um das anzuwendende Recht und demnach die richtige Entscheidung zu finden, können daher ohne Weiteres mehrmonatige Ermittlungen in Kauf genommen werden.OGH 5 Ob 111/04s, 25.05.2004
- Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so ist der Sicherungsantrag nicht abzuweisen, sondern das Gericht hat das fremde Recht von Amts gemäß § 4 Abs 1 IPRG wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist.OGH 1 Ob 16/01m, 26.06.2001
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- Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. Muss subsidiär schließlich doch österreichisches Sachrecht herangezogen werden, so ist der Vollzug einer einstweiligen Verfügung wegen mangelnder "Richtigkeitsgewähr" nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen.OGH 1 Ob 16/01m, 26.06.2001
- Hier: Belgisches Arbeitsrecht.OGH 9 ObA 361/97x, 11.03.1998
- Hier: Serbisches Gesetz über die Ehebeziehungen und Familienbeziehungen.OGH 10 Ob 2433/96h, 13.12.1996
- Eine Verweisung auf österreichisches Recht, weil die Ermittlung des fremden Rechts (hier: bosnisches) innerhalb angemessener Frist nicht möglich ist (§ 4 Abs 2 IPRG), gilt jedoch nur dann, wenn das berufene fremde Sachrecht nicht festgestellt werden kann. Bei Nichtfeststellbarkeit des berufenen fremden IPR - wie gegenständlichen Fall - ist eine Rückverweisung oder Weiterverweisung zu verneinen. Es bleibt daher hier bei der Anwendung des bosnischen Familiengesetzes vom 29.05.1979.OGH 5 Ob 1580/94, 14.03.1995
- Anwendung des österreichischen Rechtes, weil die Entscheidung im konkreten Fall nicht den geringsten Aufschub verträgt.OGH 6 Ob 506/88, 11.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040200 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 152/16y, 22.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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