Wie wird geprüft, ob ausländisches Recht zurückverweist?
betrifft Vertragspartner mit Auslandsbezug, Arbeitnehmer im Ausland, Erben, Unternehmer
Verweist das österreichische Recht auf eine ausländische Rechtsordnung, kann diese wieder zurück oder weiter auf ein drittes Recht verweisen. Wie die Begriffe dieser ausländischen Verweisungsregeln zu verstehen sind, richtet sich ausschließlich nach eben dieser ausländischen Rechtsordnung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die vom fremden Kollisionsrecht verwendeten Anknüpfungsbegriffe sind bei der Prüfung von Rückverweisung oder Weiterverweisung ausschließlich nach diesem Kollisionsrecht zu qualifizieren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gesetzliche „Gewaltverhältnisse" (etwa kraft Gesetzes bestehende Obsorgeverhältnisse) richten sich gemäß Art 3 MSA nach den Sachnormen des Heimatrechts des Kindes, und zwar unabhängig davon, ob die Anordnung von Schutzmaßnahmen notwendig ist.OGH 6 Ob 30/08t, 08.05.2008
- Es ist zu prüfen, ob Art 3 MSA erst bei der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für Minderjährige eingreift („Vorfragenfunktion") oder ob er eine selbstständige Sonderanknüpfung des Tatbestands des gesetzlichen Gewaltverhältnisses darstellt.OGH 6 Ob 30/08t, 08.05.2008
- Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfasst gemäß § 5 Abs 1 IPRG auch deren Verweisungsnormen; nach Abs 2 sind dann die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden, wenn die fremde Rechtsordnung ins österreichische Recht zurückverweist („renvoi"); nach Art 3 MSA sind hingegen gesetzliche Gewaltsverhältnisse grundsätzlich - also unter Ausschluss einer Rückverweisung auf das Recht des Aufenthaltsorts des Minderjährigen - nach dessen Heimatrecht zu beurteilen.OGH 6 Ob 30/08t, 08.05.2008
- Hier sind die maßgebenden Bestimmungen des Haager Minderjährigenschutzabkommens als das anzuwendende ausländische Kollisionsrecht anzusehen, weshalb dieses (im Übrigen so auch nach §3 IPRG) so anzuwenden ist, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird.OGH 3 Ob 89/05t, 11.05.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076927 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 ObA 59/24w, 12.08.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
IPRG §5
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