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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.08.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 59/24w

Worum es ging: Kann ein Gericht ein unbefriedigendes Gesetz einfach anders anwenden?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.

Wurde ein Vertrag im Ausland geschlossen, prüft das österreichische Gericht zuerst nach österreichischem Recht, um welche Art von Rechtsverhältnis es sich handelt. Erst diese Einordnung entscheidet darüber, welche Regeln dann angewendet werden.

Gibt es in einem Betrieb, in dem ein Betriebsrat zu wählen wäre, keinen wirksam gebildeten Betriebsrat, können Sie Ihre Kündigung selbst anfechten. Die Anfechtung muss mit Klage bei Gericht erfolgen und wird nach denselben Gründen beurteilt wie eine Anfechtung durch den Betriebsrat. Ist die Anfechtung erfolgreich, hebt das Gericht die Kündigung als unwirksam auf.

Österreichische Gerichte müssen Gesetze, die eine europäische Richtlinie umsetzen, so weit wie möglich im Sinn dieser Richtlinie verstehen. Begriffe, die im europäischen und im österreichischen Recht übereinstimmen, werden dabei nach dem europäischen Verständnis ausgelegt.

Verweist das österreichische Recht auf eine ausländische Rechtsordnung, kann diese wieder zurück oder weiter auf ein drittes Recht verweisen. Wie die Begriffe dieser ausländischen Verweisungsregeln zu verstehen sind, richtet sich ausschließlich nach eben dieser ausländischen Rechtsordnung.

Verweist das österreichische Recht auf eine ausländische Rechtsordnung, ist damit auch deren eigenes Verweisungsrecht gemeint. Das gilt auch für Verträge. Dass der ausländische Gesetzgeber es anders geregelt hat, ändert daran nichts.

Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Ja. Unterliegt Ihr Dienstverhältnis österreichischem Vertragsrecht, ist auch der allgemeine Kündigungsschutz anwendbar. Er setzt aber voraus, dass ein in Österreich gelegener Betrieb vorhanden ist, und zwar auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ArbVG § 107 ArbVG § 33 ArbVG § 34 ArbVG § 36 ArbVG § 40 ZPO § 504 ZPO § 54

Entscheidungstext

73 Absätze, 25.762 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2025

Geschäftszahl

8ObA59/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M* O*, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N* plc, *, Vereinigtes Königreich, und 2. N* GmbH, *, Deutschland, beide vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. August 2024, GZ 9 Ra 26/24w-18, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4. Oktober 2023, GZ 11 Cga 30/23w-13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.490,75 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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