Welches Recht gilt für den Nachlass eines Ausländers?
betrifft Erben, Nachlassgläubiger, Ausländer
Verweist das österreichische Recht für den Nachlass auf das Recht eines anderen Staates, ist damit dessen gesamtes Recht gemeint, einschließlich seiner Regeln über das anwendbare Recht. Deshalb sind auch Rückverweisungen und Weiterverweisungen zu beachten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Die Anknüpfung an das Erbstatut (§ 28 Abs 1 IPRG) beinhaltet gemäß § 5 IPRG nicht nur eine Sachnormverweisung, sondern eine Gesamtverweisung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 91 Abs 1 Schweizer IPRG als Rückverweisung interpretiert.OGH 6 Ob 81/13z, 08.05.2013
- Das deutsche Recht nimmt die Verweisung an, weil sich gemäß Art 25 Abs1 EGBGB die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richtet. Die Fragen des Erbschaftserwerbes und der Nachlassschuldenhaftung richten sich daher grundsätzlich nach deutschem Recht.OGH 2 Ob 99/06g, 30.11.2006
- Diese Anknüpfung schließt gemäß § 5 Abs 1 IPRG Rückverweisungen und Weiterverweisungen ein.OGH 1 Ob 176/01s, 07.08.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 48/16x, 28.03.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
IPRG §28 Abs1
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