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Anderes · Gesamtverweisung auf fremdes Recht

Gilt bei Auslandsbezug auch das Verweisungsrecht des anderen Staates?

betrifft Vertragspartner mit Auslandsbezug, Arbeitnehmer, Betriebsräte, Unternehmer
Verweist das österreichische Recht auf eine ausländische Rechtsordnung, ist damit auch deren eigenes Verweisungsrecht gemeint. Das gilt auch für Verträge. Dass der ausländische Gesetzgeber es anders geregelt hat, ändert daran nichts.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Das IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde (deutsche) Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. Dies gilt auch für die objektive Anknüpfung von Verträgen. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Gesamtversicherung kann nicht durch eine vom deutschen Gesetzgeber normierte Sachnormverweisung derogiert werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

IPRG §5 Abs1

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