Wann gilt österreichisches Recht, obwohl ausländisches Recht anzuwenden wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Weitere Voraussetzung ist, dass die österreichische Entscheidung nach fremdem Recht in der fremden Rechtsordnung anerkannt werden könnte, also die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit gegeben ist.OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024
- Dafür ist auch eine bloß konkurrierende Zuständigkeit österreichischer Gerichte mit den Gerichten des fremden Staats ausreichend.OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024
- Das nach den eigenen (österreichischen) Kollisionsnormen berufene (fremde) Recht enthält dann eine versteckte Rückverweisung auf das eigene Recht, wenn einerseits das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft und andererseits nach den Verfahrensvorschriften jenes Staats, dessen Recht nach den eigenen Kollisionsnormen berufen wäre, die internationale Zuständigkeit der (aus Sicht dieses Staats) fremden (hier: österreichischen) Gerichte gegeben wäre.OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024
- Hier: Zur Voraussetzung einer positiven Anerkennungsprognose zumindest für den Fall, dass auch im fremden Staat nach dessen Recht eine Zuständigkeit begründet wäre, also die aus Sicht dieses Staats bestehende Zuständigkeit eines anderen Staats bloß konkurrierend wäre.OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024
- Hier: Angenommene "versteckte Rückverweisung" des schweizerischen Rechts auf österreichisches Adoptionsrecht aufgrund im Schweizer Recht vorgesehener lex fori und (mit Ausnahme hier nicht vorliegender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) mangelnder Zuständigkeit bei im Ausland lebenden Schweizer Staatsbürgern (unter Ablehnung von 1 Ob 253/06x, sofern dem Ergebnis widersprechend).OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Mit detaillierter Darlegung von RSpr und Lehre.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Die Gesamtverweisung gemäß § 5 Abs 1 IPRG ist auch im Anwendungsfall des § 26 Abs 1 IPRG zu beachten, weshalb Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
- Zudem muss die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts durch das ausländische Gericht akzeptiert werden bzw bei spiegelbildlicher Anwendung des ausländischen Zuständigkeitsrecht das österreichische Gericht zuständig sein; zudem muss das ausländische Recht die fremde Entscheidung anerkennen.OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115788 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 2/24p, 26.08.2024, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
IPRG §5; IPRG §8; IPRG §26 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach der neueren Entscheidung sind Sie dadurch nicht nachteilig betroffen, wenn das Gericht der Gegenseite eine Liegenschaft zuweist, obwohl diese ihren Antrag zuletzt nicht mehr aufrechthielt; darauf berufen kann sich nur die Gegenseite selbst. Der Rechtssatz gibt die ältere Sicht wieder, wonach die Bestimmtheit des Begehrens und die Bindung des Gerichts daran vor allem Verfahrensfragen sind und es unbillig sein könnte, jemandem eine Rechtsstellung aufzudrängen.
Wurde Ihre Ehe im Ausland geschieden, können Sie die Schuld Ihres früheren Partners nur befristet nachträglich feststellen lassen. Die kurze Frist beginnt spätestens mit der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in Österreich, bei einer Klage auf Ergänzung des Schuldausspruchs schon mit dessen Rechtskraft.