Muss ich den Resturlaub in der Kündigungsfrist verbrauchen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 24.03.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die auf die frühere Rechtslage zurückgehende Ansicht, jeglicher Urlaubskonsum sei einem Dienstnehmer von vornherein unzumutbar, wenn dafür eine kürzere Frist als 3Monate zur Verfügung steht, bietet das gegenwärtige Gesetz keinen Anhaltspunkt.OGH 9 ObA 2/05t, 02.02.2005
- Auch nach der Änderung einzelner Bestimmungen des UrlG durch das ARÄG2000 ist daran festzuhalten, dass den Dienstnehmer die Obliegenheit trifft, nach Ausspruch der Kündigung offene Urlaubsansprüche in einem ihm zumutbaren Ausmaß zu verbrauchen.OGH 9 ObA 2/05t, 02.02.2005
- Auch Resturlaube aus früheren -vor Inkrafttreten der Novelle I2001/98 gelegenen-Jahren sind während einer mehr als dreimonatigen Kündigungsfrist zu verbrauchen (hier wurde der Verbrauch der 25 Werktage aus dem Jahr 2000 bei einem Gesamturlaubsanspruch von 63 Werktagen als zumutbar angesehen).OGH 8 ObA 29/03b, 18.09.2003
- Ob dem Arbeitnehmer der Verbrauch seines Resturlaubs zumutbar ist, betrifft einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG zuerkannt wird.OGH 8 ObA 98/98i, 08.06.1998
- Es kommt nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich volle drei Monate ungestört zur Verfügung gestanden sind, um den Urlaub zu verbrauchen.OGH 9 ObA 24/95, 08.03.1995
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- Die Anordnung, der Gebührenurlaub gelte durch die Dienstfreistellung "als konsumiert", kann nur als ein Anbot angesehen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die einseitig verfügte Dienstfreistellung an sich für die Frage, ob dem Arbeitnehmer der Urlaubsversuch zumutbar war, ohne Bedeutung ist.OGH 9 ObA 23/91, 13.02.1991
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ist der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist als Regelfall vorgesehen. Der Arbeitnehmer muss den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub konsumieren, wenn für ihn eine Erholungsmöglichkeit besteht.OGH 9 ObA 171/88, 14.09.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077281 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 149/21h, 24.03.2022, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
UrlG §9 Abs1 Z4; UrlG §10
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht in jedem Fall. Entscheidend ist, ob Sie sich in dieser Zeit wirklich erholen können. Lassen Ihre persönlichen oder familiären Verhältnisse das nicht zu oder müssen Sie eine neue Stelle suchen, ist Ihnen der Verbrauch nicht zumutbar.
Sie müssen Urlaub nicht zu einer Zeit verbrauchen, in der der Zweck des Urlaubs, nämlich Ihre Erholung, nicht erreicht werden kann. Ob Ihnen bei einer Freistellung zum Urlaubsverbrauch eine Entschädigung für nicht verbrauchten Urlaub zusteht, hängt davon ab, ob das Verlangen des Arbeitgebers berechtigt war.