Muss ich meinen Schaden beweisen, wenn mein Werk kopiert wurde?
betrifft Urheber, Fotografen, Verwender von Werken, Unternehmer
Auch bei einer Verletzung des Urheberrechts müssen Sie wie sonst auch behaupten und beweisen, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und wer ihn verursacht hat, in der Regel auch dessen Verschulden. Erweitert ist nur der Umfang: Der entgangene Gewinn ist immer zu ersetzen, auch wenn den anderen nur ein leichtes Verschulden trifft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Grad des Verschuldens kann bei der Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruches bedeutsam sein.OGH 4 Ob 153/11w, 28.02.2012
- Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens.OGH 4 Ob 153/11w, 28.02.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 132/24a, 24.06.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
UrhG §87 Abs1
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