Zum Inhalt springen

Muss ich meinen Schaden beweisen, wenn mein Werk kopiert wurde?

betrifft Urheber, Fotografen, Verwender von Werken, Unternehmer
Auch bei einer Verletzung des Urheberrechts müssen Sie wie sonst auch behaupten und beweisen, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und wer ihn verursacht hat, in der Regel auch dessen Verschulden. Erweitert ist nur der Umfang: Der entgangene Gewinn ist immer zu ersetzen, auch wenn den anderen nur ein leichtes Verschulden trifft.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

UrhG §87 Abs1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Beweis des Ursachenzusammenhangs
Wettbewerb · Pauschalersatz bei Urheberrechtsverletzung
Wettbewerb · Entschädigung für Kränkung bei Urheberrechtsverletzung
Wettbewerb · Beweislast im Urheberrechtsstreit
Wettbewerb · Beweis des Schadens bei Wettbewerbsverstoß