Wer muss beweisen, dass der Fehler meinen Schaden verursacht hat?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (109 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird bei einer Anwaltshaftung die Verletzung einer Aufklärungspflicht behauptet, dann muss der klagende Mandant nachweisen, dass er anders disponiert hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre; eine Negativfeststellung diesbezüglich ginge zu seinen Lasten.OGH 6 Ob 234/17f, 28.02.2018
- Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB erstreckt sich auch auf die objektive Sorgfaltswidrigkeit.OGH 6 Ob 90/17d, 21.12.2017
- Hier: Rechtsanwaltshaftung; non liquet hinsichtlich Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung (Unterlassung der gebotenen Aufklärung).OGH 1 Ob 148/14t, 18.09.2014
- Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss die Pflichtverletzung sowie der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden.OGH 8 Ob 125/13k, 17.12.2013
- Hier: fehlerhafte Anlageberatung.OGH 4 Ob 67/12z, 02.08.2012
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Anwaltshaftung.OGH 17 Ob 11/11h, 09.08.2011
- Hier: Beratungsfehler eines Steuerberaters.OGH 1 Ob 233/07g, 10.06.2008
- Hier: Unfall auf einer Sommerrodelbahn.OGH 7 Ob 276/03v, 14.01.2004
- Die Schlechterfüllung und die Kausalität der Schlechterfüllung für den Unfall sind daher vom Kläger zu beweisen.OGH 2 Ob 131/03h, 10.07.2003
- Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden zu beweisen.OGH 9 ObA 200/02f, 04.12.2002
- Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten.OGH 1 Ob 129/02f, 25.06.2002
- Diese Haftung, die als "Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast" bezeichnet wird, ist in Wahrheit eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann.OGH 1 Ob 129/02f, 25.06.2002
- Die Beweispflicht für mangelndes Verschulden an der Schlechtleistung trifft den Schuldner; dies gilt auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht als Nebenleistungspflicht.OGH 6 Ob 53/01i, 08.11.2001
- Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB.OGH 1 Ob 151/01i, 25.09.2001
- Der Geschädigte hat nach § 1319 ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen. Der Besitzer kann sich - gelingen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- Dies gilt für die Haftung aus Vertrag genauso wie aus § 1319 ABGB.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- Auch die Behauptungslast.OGH 6 Ob 308/00p, 14.12.2000
- Bei erwiesenem Verschulden des Bevollmächtigten trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden, auch wenn es sich um eine Unterlassung handelte.OGH 3 Ob 51/98s, 15.09.1999
- Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.OGH 3 Ob 545/94, 28.06.1994
- Im Haftungsverfahren den Amtshaftungskläger.OGH 1 Ob 10/93, 25.08.1993
- Im Falle einer Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 1311 ABGB.OGH 2 Ob 596/89, 19.12.1989
- Haftungsansatzpunkt ist in jedem Fall die vom Gläubiger zu beweisende Nichterfüllung oder Schlechterfüllung.OGH 5 Ob 555/89, 18.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 109.
- OGH 3 Ob 40/26t, 29.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 60/25i, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 6/26t, 23.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 154/25s, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 111/24t, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 105/24t, 19.03.2025
- OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 164/24d, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 167/24a, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1298
- ABGB § 1319
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückgeht. Spricht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, darf das Gericht den Zusammenhang als erwiesen ansehen. Der Schädiger kann das aber erschüttern, indem er eine ernstlich in Betracht kommende andere Ursache oder einen anderen Ablauf aufzeigt.
Stammt ein Schaden aus dem Bereich, für den Ihr Vertragspartner verantwortlich ist, muss er sich entlasten. Er muss also beweisen, dass er und seine Leute die gebotene Sorgfalt eingehalten haben. Sie müssen ihm sein Verschulden nicht nachweisen.