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Muss ich beweisen, dass mir das Urheberrecht am Werk zusteht?

günstig für Beklagter betrifft Urheber, Künstler, Fotografen, Kläger, Beklagte
Ja. Wer sich auf ein Urheberrecht beruft, muss die Tatsachen beweisen, aus denen sich sein Recht ergibt. Das gilt auch im Eilverfahren, in dem eine Bescheinigung genügt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.09.2017 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die ihren Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen hat, muss auch derjenige, der ein urheberrechtliches Ausschließlichkeitsrecht geltend macht, die seinen Anspruch begründenden Tatsachen nachweisen. Diese Beweislastregel gilt auch im Bescheinigungsverfahren. - "Le Corbusier-chaise-longue".

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

UrhG §1; UrhG §81 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Beweislast bei herabsetzenden Behauptungen

Derjenige, der sie aufgestellt hat. Wer über einen Mitbewerber herabsetzende Tatsachen verbreitet, trägt die Beweislast für deren Wahrheit, und zwar auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung. Der Wahrheitsbeweis gilt schon als erbracht, wenn er den wesentlichen Inhalt der Mitteilung bestätigt. Ist die Wahrheit bescheinigt, besteht kein Unterlassungsanspruch.

günstig für Kläger Beweislast bei Rückgabe und Ersatz

Bei der Eigentumsklage müssen Sie beweisen, dass der Beklagte die Sache tatsächlich in seiner Macht hat. Verlangen Sie stattdessen Ersatz, weil nicht zurückgegeben wurde, genügt der Nachweis, dass Sie die Sache hingegeben und nicht zurückerhalten haben. Dann muss der Beklagte darlegen, warum er nicht erfüllen kann.

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