Bekomme ich Geld für den Ärger über eine Urheberrechtsverletzung?
günstig für Verletzer betrifft Urheber, Abgebildete, Verletzer, Medien
Nur bei einer ernsten Beeinträchtigung. Der übliche Ärger, den jede Rechtsverletzung mit sich bringt, reicht nicht; es muss sich um eine empfindliche Kränkung handeln. Sie müssen darlegen, welche persönlichen Nachteile entstanden sind; die Höhe schätzt das Gericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 25.02.2025 (34 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Grundsätzlich gebührt eine Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei einer ernsten Beeinträchtigung des Verletzten, die den mit jeder Zuwiderhandlung verbundenen natürlichen Ärger überschreitet (vgl 3 Ob 178/53 = ÖBl 1953,66).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Bemessung von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG erfolgt nicht im Wege der Rechnungslegung, sondern im Wege des § 273 ZPO.OGH 6 Ob 43/24b, 15.05.2024
- Gleiches gilt für die im Einzelfall angemessene Höhe.OGH 4 Ob 49/12b, 17.04.2012
- Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und bildet - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 175/08a, 18.11.2008
- Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung die Abgeltung immateriellen Schadens verlangt, muss daher darlegen, welche Nachteile persönlicher Art entstanden sind und warum er das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfindet, sofern nicht schon aus der Behauptung der im konkreten Fall beeinträchtigten Interessen eine empfindliche Kränkung folgt.OGH 4 Ob 120/03f, 19.08.2003
- Ergibt sich aber schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung, dann hat der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 87 Abs 2 UrhG dargetan.OGH 4 Ob 44/01a, 14.05.2001
- Konkrete Behauptungen in Richtung, welche Nachteile persönlicher Art entstanden sind und warum das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfunden wird.OGH 4 Ob 172/00y, 18.07.2000
- Es sich also um eine ganz empfindliche Kränkung handelt.OGH 4 Ob 287/97b, 12.08.1998
- Dies gilt auch für immaterielle Schäden, die auf eine Verletzung berechtigter Interessen iS des § 78 UrhG gestützt werden.OGH 4 Ob 127/98z, 26.05.1998
- Hier: Immaterieller Schaden.OGH 4 Ob 52/94, 26.04.1994
- Ein Gefühlsschaden (ideeller oder immaterieller Schaden), also ein nicht in einer Vermögensverminderung bestehender Nachteil kann überhaupt nur dann eintreten, wenn die Gefühlssphäre eines Menschen und seine geistigen Interessen, also im weitesten Sinn seine Persönlichkeit, beeinträchtigt werden.OGH 4 Ob 101/93, 12.10.1993
- Hier: § 78 UrhGOGH 4 Ob 30/90, 08.05.1990
- Hier: Anonyme Schmähbriefe und Drohanrufe und Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit und des Rufes als Wissenschaftler in Teilen der österreichischen Öffentlichkeit.OGH 4 Ob 306/86, 17.11.1987
- Konkrete Behauptungen in Richtung immaterieller Schäden erforderlich.OGH 4 Ob 353/72, 16.01.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077369 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 34.
- OGH 4 Ob 91/24x, 25.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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