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Muss ich beweisen, dass jemand fremden Wettbewerb fördern wollte?

günstig für Beklagter betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Journalisten, Arbeitnehmer
Ja, nach dieser Regel: Wirft man einem Außenstehenden vor, den Wettbewerb eines anderen Unternehmens gefördert zu haben, muss der Kläger dessen Absicht nachweisen; vermutet wird sie nicht. Seit der Gesetzesänderung 2007 kommt es allerdings nicht mehr auf die Absicht an, sondern darauf, ob das Verhalten dazu geeignet war.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (51 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs durch einen außenstehenden Dritten, der selbst nicht Konkurrent der beteiligten Unternehmen ist, dann ist für eine Vermutung der Wettbewerbsabsicht kein Raum; in diesem Fall hat vielmehr der Kläger die für den Tatbestand des § 1 UWG erforderliche Absicht des Beklagten nachzuweisen, in den fremden Wettbewerb zugunsten des einen und zum Nachteil des anderen Mitbewerbers einzugreifen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 18 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 51.

Genannte Normen

UWG §1 C5a; UWG §1 C5b

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Kläger Wettbewerbsabsicht keine Voraussetzung

Für einen unlauteren Verstoß gegen Mitbewerber ist es nicht nötig, dass der Handelnde den Wettbewerb fördern wollte. Diese Absicht gehört seit der Novelle 2007 nicht mehr zu den Voraussetzungen.

günstig für Kläger Unterlassung im Wettbewerb ohne Verschulden

Wer unlauter handelt, kann auf Unterlassung geklagt werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Ob ihm die Unlauterkeit bewusst war, spielt keine Rolle.

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