Muss ich beweisen, dass jemand fremden Wettbewerb fördern wollte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.07.2017 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Öffentliche Hand.OGH 4 Ob 40/11b, 21.06.2011
- Wegen des generellen Wegfalls der Wettbewerbsabsicht als Tatbestandsmerkmal des § 1 UWG durch die UWG‑Novelle 2007 kommt es nicht mehr auf die Absicht an, fremden Wettbewerb zu fördern, sondern auf die Eignung des Verhaltens, sofern nicht bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt.OGH 4 Ob 40/11b, 21.06.2011
- Eine auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Dienstnehmer offenkundig nicht im eigenen, sondern (zumindest auch) im Interesse seines Dienstgebers handelt.OGH 4 Ob 47/09d, 09.06.2009
- Zur Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007.OGH 4 Ob 10/09p, 21.04.2009
- Hier: Noch zur Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007.OGH 4 Ob 127/08t, 23.09.2008
Alle 18 Ergänzungen anzeigen
- Eine allenfalls vorhandene Absicht zur Förderung fremden Wettbewerbs (nämlich der Ärzte) tritt bei den Sozialversicherungsträgern gegenüber der Erfüllung der ihnen übertragenen gesetzlichen Pflichten völlig in den Hintergrund, wenn sie zur Sicherstellung des gesetzlich vorgegebenen Sachleistungssystems mit den Leistungserbringern privatrechtliche Verträge abschließen.OGH 4 Ob 238/06p, 19.12.2006
- Die Bescheinigung der Absicht ist entbehrlich, wenn eine typisch auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt.OGH 4 Ob 192/03v, 07.10.2003
- Die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, ist zwar regelmäßig nicht zu vermuten; sie ist aber offenkundig, wenn erst sie es möglich macht, die Absicht, möglichst hohe Einnahmen zu erzielen, zu verfolgen.OGH 4 Ob 201/02s, 15.10.2002
- Ist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles die Wettbewerbsabsicht des Täters, der nicht Mitbewerber ist, offenkundig, dann braucht der Kläger diese Absicht nicht zu beweisen (§ 269 ZPO). Das mag zwar bisher in der Rechtsprechung nur in Fällen ausgesprochen worden sein, wo der Täter Unternehmer war, ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, sodass es insoweit einer Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers, dessen Wettbewerbsabsicht auf der Hand liegt, nicht bedarf.OGH 4 Ob 13/98k, 27.01.1998
- Das Tatbestandsmerkmal der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, ist enger als das für den Gehilfen begriffswesentliche Erfordernis der "bewussten" Förderung des unmittelbaren Täters.OGH 4 Ob 67/95, 18.09.1995
- Da die auftragsgemäße Gestaltung einer Werbung durch ein Werbeunternehmen gar keinen anderen Zweck erkennen lässt als den einer Förderung des Wettbewerbs des Auftraggebers zum Nachteil seiner Mitbewerber, kann hier die dementsprechende Wettbewerbsabsicht keineswegs völlig in den Hintergrund getreten sein.OGH 4 Ob 1/94, 15.02.1994
- Ein solcher Nachweis ist aber auch im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs dann entbehrlich, wenn eine typisch darauf gerichtete Handlung vorliegt (hier: satzungsmäßige Herausgabe eines Regionalprospektes durch einen Fremdenverkehrsverein).OGH 4 Ob 105/91, 03.12.1991
- Notwehrgemeinschaft der Bauern.OGH 4 Ob 56/88, 13.09.1988
- Gemeinde Walchsee.OGH 4 Ob 330/82, 04.05.1982
- PolstermöbelOGH 4 Ob 320/81, 24.03.1981
- Griechenland-Reisen.OGH 4 Ob 312/80, 25.03.1980
- Diese Absicht braucht nicht der alleinige und wesentliche Beweggrund der Handlung zu sein; es genügt, dass sie hinter den sonstigen Beweggründen nicht völlig zurücktritt (Itas-Reisen gegen den Redakteur der Druckschrift "Tourist intern").OGH 4 Ob 312/80, 25.03.1980
- Hier: Mitwirkung des Landesbauamtes in Bauangelegenheiten der Gemeinden gegen pauschalierten Kostenbeitrag.OGH 4 Ob 341/78, 05.12.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077619 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 51.
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §1 C5a; UWG §1 C5b
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für einen unlauteren Verstoß gegen Mitbewerber ist es nicht nötig, dass der Handelnde den Wettbewerb fördern wollte. Diese Absicht gehört seit der Novelle 2007 nicht mehr zu den Voraussetzungen.
Wer unlauter handelt, kann auf Unterlassung geklagt werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Ob ihm die Unlauterkeit bewusst war, spielt keine Rolle.