Muss ich beweisen, dass ich es nicht wieder tue?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (107 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beurteilung des Verbotes der Verarbeitung personenbezogener DatenOGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025
- Hier: Unterlassung der Vermittlung von Verkehrsdienstleistungen ohne Gewerbeberechtigung.OGH 4 Ob 18/25p, 22.07.2025
- Die Wiederholungsgefahr wird auch im MSchG vermutet.OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024
- Hier: Die beklagte Prozessfinanziererin hat dargetan, dass aufgrund der - von ihr veranlassten Entscheidung 5 Ob 190/19f - die Wiederholung einer Abtretung auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Mietzinses einschließlich des Rückforderungsanspruchs im Außerstreitverfahren äußerst unwahrscheinlich ist. Für die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen im streitigen Verfahren bestehen keine Anhaltspunkte.OGH 4 Ob 132/22y, 31.01.2023
- Hier: Die Beklagte hat nicht dargetan, dass eine Wiederholung ihrer Handlung ausgeschlossen oder äußerst unwahrscheinlich ist und überdies bestritt sie im Verfahren ihre Unterlassungspflicht. Wiederholungsgefahr angenommen.OGH 4 Ob 83/22t, 23.09.2022
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- Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.OGH 4 Ob 179/18d, 23.10.2018
- Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
- Eine nachträgliche Gestattung ändert nichts an der bestehenden Wiederholungsgefahr.OGH 4 Ob 62/14t, 17.09.2014
- Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG.OGH 4 Ob 192/12g, 28.11.2012
- Gegebenenfalls aber für den Umfang der Unterlassungspflicht.OGH 4 Ob 88/11m, 09.08.2011
- Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten dadurch wieder rechtswidrig wird.OGH 4 Ob 88/11m, 09.08.2011
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB.OGH 6 Ob 27/09b, 26.03.2009
- Es ist daher Sache des Beklagten, Umstände zu behaupten und zu beweisen, denen gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.OGH 4 Ob 171/08p, 18.11.2008
- Hier: Markenrechtsverletzung.OGH 4 Ob 154/06k, 21.11.2006
- Wenn ein Unternehmer, der durch Unterlassung der Gewerbeanmeldung gegen § 1 UWG verstoßen hat, noch vor der Entscheidung des Erstgerichts das Gewerbe anmeldet, so ist ein Sachverhalt eingetreten, der eine Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes so gut wie unmöglich macht.OGH 4 Ob 185/04s, 09.11.2004
- Ob die Wiederholungsgefahr nicht verneint werden kann, wenn der Beklagte die behördliche Genehmigung erlangt, deren Fehlen den Vorwurf sittenwidrigen Handelns begründet, hängt davon ab, ob es wahrscheinlich ist, dass sich der Beklagte auch in Zukunft über die Genehmigungspflicht hinwegsetzen werde, sei es, weil die Genehmigung wieder aufgehoben werden kann, sei es, dass der Beklagte - wie bei der Genehmigungspflicht für bestimmte Tarifänderungen - auch in Zukunft jene Maßnahmen treffen wird, die genehmigungspflichtig sind.OGH 4 Ob 131/02x, 18.06.2002
- Aufklärungsmaßnahmen können ein Indiz für den Sinneswandel sein. Die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte ist eine Maßnahme in diesem Sinn; sie zeigt, dass es ihr mit ihrer Unterlassungsverpflichtung ernst ist, so dass keine Wiederholungsgefahr besteht.OGH 4 Ob 82/02s, 28.05.2002
- Allein im Ausscheiden eines Gesellschafters als Geschäftsführer liegen noch keine solchen besonderen Umstände, hat es doch der zweite Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteil mehr als die Hälfte des Stammkapitals beträgt, allein in der Hand, auf Grund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wieder in diese Position zurückzukehren.OGH 4 Ob 145/01d, 10.07.2001
- Vor allem dann nicht, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wird.OGH 4 Ob 158/98h, 30.06.1998
- Dabei kommt es vor allem darauf an, wie sich der Verletzer seit der Beanstandung verhalten hat und ob diesem Verhalten gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, künftig Störungen zu vermeiden.OGH 4 Ob 2264/96m, 17.09.1996
- Hier: Dass der Beklagte die Gewerbeberechtigung in Zukunft verlieren, das Gewerbe aber dennoch ausüben würde, wurde als außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegend beurteilt.OGH 4 Ob 2051/96p, 16.04.1996
- Der Beklagte muss ein Verhalten an den Tag legen, das wichtige Rückschlüsse auf seine Willensrichtung zulässt; oder es muss ein Sachverhalt eingetreten sein, der eine Wiederholung praktisch ausschließt.OGH 4 Ob 22/95, 25.04.1995
- Haben die Beklagten die beanstandete Werbeankündigung zu einer Zeit versandt, da sie gesetzlich zulässig war, dann fehlt jede Grundlage für die Vermutung, sie würden, zur Begehung weiterer rechtswidriger Eingriffe geneigt sein, da sie ja schon vorher eine solche unlautere Wettbewerbshandlung begangen haben müssten.OGH 4 Ob 164/93, 11.01.1994
- Ist die Wiederholungsgefahr auf Grund des vom Beklagten begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermuten, dann muss es genügen, wenn der Kläger den Wettbewerbsverstoß behauptet; damit wird die Vermutung, dass der Beklagte auch in Zukunft zu gleichartigen Verstößen neigen werde, ausgelöst.OGH 4 Ob 73/91, 28.05.1991
- Hier: Wegfall der Wiederholungsgefahr wegen Nichtfortführung des Unternehmens durch eintretenden Masseverwalter.OGH 4 Ob 120/90, 10.07.1990
- Die bloße Behauptung, er werde von künftigen Störungen Abstand nehmen, genügt nicht.OGH 4 Ob 49/89, 09.05.1989
- Eine Verurteilung wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und der Umstand, dass seit dem Vorfall mehr als zwei Jahre vergingen, ohne dass ein neuerlicher Vorfall in dieser Richtung aufgezeigt worden wäre, lassen die Gefahr einer Wiederholung der verpönten Äußerungen äußerst unwahrscheinlich erscheinen.OGH 2 Ob 664/87, 26.01.1988
- Die Wiederholung muss ernstlich und greifbar zu besorgen sein, nicht nur bloß denkbar.OGH 4 Ob 310/87, 30.06.1987
- Gilt auch bei einer einmaligen Gesetzesverletzung.OGH 4 Ob 383/86, 02.12.1986
- FlüssiggasflaschenabfüllungOGH 4 Ob 387/83, 08.11.1983
- Griechenland - ReisenOGH 4 Ob 312/80, 25.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080065 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 107.
- OGH 4 Ob 76/25t, 26.03.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 18/25p, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 233/23b, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 56/24z, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 40/23w, 19.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 126/23w, 20.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 132/22y, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 117/21y, 24.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
MschG §10 Abs1; UWG §14 A2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.