OGH 4 Ob 78/17z
Worum es ging: Wann bin ich gutgläubig, wenn ich ein Wegerecht ausübe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.
Nein. Es genügt, wenn Sie an einen gültigen Rechtsgrund für Ihren Besitz glauben durften. Unredlich sind Sie erst, wenn Sie wissen oder aus den Umständen annehmen müssen, dass die Sache einem anderen gehört.
Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.
Jede Vertragsseite muss sich so verhalten, wie es die andere mit Blick auf den Vertragszweck und ein loyales Zusammenwirken erwarten darf, damit kein Schaden entsteht. Dazu kann gehören, dem anderen die vertraglichen Vorteile zu erhalten und ihm auch für die Zeit nach dem Vertragsende keine Nachteile zu bereiten. Unter Umständen sind dafür sogar nach Erfüllung aller Hauptpflichten noch bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel allein ist nur ein Vertragsbruch. Sittenwidrig wird er, wenn zusätzliche Umstände dazukommen, etwa wenn Geschäftsunterlagen kopiert werden oder wenn ein Mitarbeiter schon während des laufenden Dienstverhältnisses betreute Kunden für sich abwirbt. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Eine Vereinbarung, mit der Sie echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim halten müssen, ist keine Konkurrenzklausel. Für sie gelten daher auch nicht deren zeitliche Grenzen. Sie schützt nicht nur vor der Weitergabe an andere, sondern auch davor, dass Sie die Geheimnisse selbst als Mitbewerber nutzen.
Interne Informationen sind Tatsachen und Vorgänge, die mit dem Betrieb zu tun haben und die nach dem für einen durchschnittlichen Beschäftigten erkennbaren Willen des Unternehmens vertraulich zu behandeln sind. Ob daran auch tatsächlich ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht und es sich deshalb um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handelt, hängt vom Einzelfall ab.
Ja, nach dieser Regel: Wirft man einem Außenstehenden vor, den Wettbewerb eines anderen Unternehmens gefördert zu haben, muss der Kläger dessen Absicht nachweisen; vermutet wird sie nicht. Seit der Gesetzesänderung 2007 kommt es allerdings nicht mehr auf die Absicht an, sondern darauf, ob das Verhalten dazu geeignet war.
Nein. Jeder Wettbewerb beeinträchtigt den Mitbewerber; in seinen Kundenkreis einzudringen ist gerade der Sinn des Wettbewerbs. Wer durch Güte und Preiswürdigkeit der eigenen Leistung überzeugt, handelt daher nicht unlauter. Unzulässig wird es erst, wenn der freie Entschluss des Kunden beeinträchtigt oder ausgeschaltet wird.
Nutzt ein früherer Mitarbeiter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines alten Arbeitgebers, ist das nur unter besonderen Umständen sittenwidrig. Das ist der Fall, wenn er sich die Geheimnisse planmäßig und unbefugt verschafft hat, um sie nach dem Ausscheiden im Wettbewerb zu verwerten.
Ja, das ist möglich. Kundenlisten können Geschäftsgeheimnisse sein und sind dann auch als solche geschützt.
Nein. Wer Betriebsgeheimnisse seines früheren Arbeitgebers verwertet, haftet dafür auch nach dem Austritt aus dem Dienstverhältnis. Das Ende der Beschäftigung beendet diese Verantwortung nicht.
Ja, grundsätzlich schon. Was Sie im früheren Arbeitsverhältnis redlich erfahren haben, dürfen Sie später verwerten. Unlauter wird es erst bei besonderen Umständen, etwa wenn Sie schon während des Arbeitsverhältnisses innerlich die Seite gewechselt haben oder vorsätzlich gegen eine vereinbarte Geheimhaltung verstoßen.
Ja. Niemand hat einen Anspruch darauf, seine Marktposition zu behalten; in fremde Kundenkreise einzudringen gehört zum Wesen des Wettbewerbs. Unzulässig wird eine Maßnahme erst durch die Art und Weise, wie sie den Mitbewerber beeinträchtigt.
Ja. Der Geschäftsumfang lässt sich gewöhnlich nur auf Kosten der Mitbewerber vergrößern; deshalb gehört es zum Wettbewerb, in fremde Kundenkreise einzudringen, und das attraktivere Angebot soll sich durchsetzen. Auch zielbewusstes und systematisches Abwerben ist für sich allein noch nicht unzulässig.
Unzulässig wird es erst, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Wettbewerb verfälschen. Dazu zählen das Anschwärzen von Mitbewerbern, irreführende Praktiken, mit denen Kunden getäuscht werden, und herabsetzende vergleichende Werbung.
Ja, wenn sich die verletzte Pflicht unmittelbar auf eine Regelung des Wettbewerbs bezieht. Wer sich darüber hinwegsetzt, um gegenüber dem Vertragspartner einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage rechtswidrig verändert, handelt zugleich unlauter. Denn damit wird das Vertrauen in bestehende Bindungen erschüttert.
Nein. Ein Vertragsbruch bleibt in der Regel eine reine Vertragsangelegenheit. Unlauter wird er erst, wenn besondere Umstände dazukommen, etwa wenn sich jemand über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil auszunützen.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kaufmännischer oder technischer Art, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht darüber hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Der Wille zur Geheimhaltung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Unlautere oder gesetzwidrige Verhaltensweisen zählen in der Regel nicht dazu, vor allem wenn es um die Aufdeckung strafbarer Handlungen geht.
Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Kenntnisse aus dem Betrieb, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und über diesen Kreis nicht hinausdringen sollen. Dazu muss ein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Der Wille zur Geheimhaltung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Nein. Wer sich von einem ihm anvertrauten oder ohne Weiteres zugänglichen Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit wie Abschreiben oder Speichern dauernde und sichere Kenntnis verschafft, handelt sittenwidrig. Entscheidend ist, dass er sich schon während des Arbeitsverhältnisses als künftiger Konkurrent verhalten hat; dasselbe gilt für das Behalten von Kopien entgegen einer vereinbarten Geheimhaltungspflicht.
Ja. Kunden eines Mitbewerbers abzuwerben ist für sich allein erlaubt, auch wenn es zielbewusst und planmäßig geschieht. Unzulässig wird es erst durch besondere Umstände, etwa wenn Kundenlisten auf unlautere Weise beschafft, Mitarbeiter während des laufenden Dienstverhältnisses abgeworben oder Mitbewerber schlechtgemacht werden oder es nur darum geht, den anderen zu schädigen.
Im Verfahren über einstweilige Verfügungen gilt eine einheitliche Frist für den Rekurs. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelverfahren einseitig oder zweiseitig geführt wird.
Für einen unlauteren Verstoß gegen Mitbewerber ist es nicht nötig, dass der Handelnde den Wettbewerb fördern wollte. Diese Absicht gehört seit der Novelle 2007 nicht mehr zu den Voraussetzungen.
Waren die darin enthaltenen Informationen ohnehin allgemein zugänglich, etwa als Stand der Technik, hätten sie auch auf redlichem Weg erlangt werden können. Dem Verlangen, ihre Nutzung zu unterlassen, steht dann der Einwand entgegen, dass derselbe Zustand auch rechtmäßig eingetreten wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 23.03.2017, 2 R 38/17x-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 326 AngG Art. 1 § 36 EO § 381 EO § 393 EO § 402
Entscheidungstext
74 Absätze, 29.020 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Geschäftszahl
4Ob78/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts GmbH in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei M***** A*****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Rechtsanwalt in Bischofshofen, als Verfahrenshelfer, wegen 8.700 EUR sA, Unterlassung, Beseitigung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. März 2017, GZ 2 R 38/17x-23, womit infolge Rekurses der beklagten Partei Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Salzburg als Handelsgericht vom 15. Februar 2017, GZ 1 Cg 119/16s-17, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wird zurückgewiesen.
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