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Muss der Mitbewerber absichtlich unlauter gehandelt haben?

günstig für Kläger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Werbetreibende
Wer unlauter handelt, kann auf Unterlassung geklagt werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Ob ihm die Unlauterkeit bewusst war, spielt keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG setzt nur objektive Sittenwidrigkeit der beanstandeten Handlung, nicht aber das Bewußtsein der Unlauterkeit des eigenen Verhaltens oder sonst ein Verschulden des Handelnden voraus.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Genannte Normen

UWG §1 C2; UWG §14 A1; UWG §14 C

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Urheberrecht und Mitbewerber

Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.

günstig für Beklagter Buße bei unlauterem Wettbewerb

Eine Buße wird nur zugesprochen, wenn das unlautere Verhalten Sie ernstlich beeinträchtigt hat. Der Ärger, der mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbunden ist, genügt dafür nicht.

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