Muss der Mitbewerber absichtlich unlauter gehandelt haben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schönheitsparty IIIOGH 4 Ob 305/82, 22.02.1983
- Metro-Post IIOGH 4 Ob 312/82, 18.01.1983
- Metro-PostOGH 4 Ob 331/82, 11.01.1983
- FliesenparadiesOGH 4 Ob 391/76, 30.11.1976
- Fernschule - Steuerbegünstigung § 6 Z 11 UStG 1972.OGH 4 Ob 353/76, 07.09.1976
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Probewohnen an Sonntagen und Feiertagen.OGH 4 Ob 311/74, 02.04.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078023 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 118/24t, 22.05.2025, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §1 C2; UWG §14 A1; UWG §14 C
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Einen Verstoß gegen das Urheberrecht kann nur derjenige geltend machen, dem das Recht zusteht, nicht ein Mitbewerber des Verletzten. Der Unterlassungsanspruch aus dem Urheberrecht kann auch nicht für sich allein abgetreten werden.
Eine Buße wird nur zugesprochen, wenn das unlautere Verhalten Sie ernstlich beeinträchtigt hat. Der Ärger, der mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbunden ist, genügt dafür nicht.