Bekomme ich Geld, wenn mein Foto für Werbung verwendet wurde?
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Ein angemessenes Entgelt wie im Urheberrecht steht Ihnen für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht zu. Wird aber Ihr geldwerter Bekanntheitsgrad ausgenützt, können Sie Ersatz nach den Regeln über die Verwendung fremder Sachen verlangen. Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes ohne Ausnützung der Bekanntheit besteht dieser Anspruch nicht. Äußerungen und Handlungen von Politikern im politischen Diskurs sind keine solchen Persönlichkeitsmerkmale.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Kein Anspruch auf "angemessenes Entgelt" bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild, jedoch Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem - abschließend geregelten - Bereich des UrhG angehört - Fußballer.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei den im politischen Diskurs relevanten Äußerungen und Handlungen von Politikern handelt es sich nicht um Persönlichkeitsmerkmale wie das Aussehen, die Stimme oder den Namen einer Person.OGH 6 Ob 205/22y, 23.10.2023
- Ein solcher Anspruch hat vermögensrechtlichen Charakter, sodass kein Grund erkennbar ist, weshalb er nicht vererblich sein sollte.OGH 4 Ob 203/13a, 17.02.2014
- Der „geldwerte Bekanntheitsgrad“ ist als vermögensrechtlicher Bestandteil eines aus § 16 ABGB ableitbaren Persönlichkeitsrechts zu betrachten, dessen bereicherungsrechtlicher Schutz anzuerkennen ist.OGH 4 Ob 124/10d, 31.08.2010
- Damit ist auch der Anspruch auf das doppelte angemessene Entgelt nach § 87 Abs 3 UrhG ausgeschlossen.OGH 4 Ob 146/09p, 08.09.2009
- § 78 UrhG schützt zwar ideelle und materielle Interessen; letztere aber nur dann, wenn durch die Verletzung ideeller Interessen auch materielle Interessen berührt sind.OGH 4 Ob 146/09p, 08.09.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG steht kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu.OGH 6 Ob 57/06k, 07.11.2007
- Der erkennende Senat hält trotz der Kritik von K Nowakowski (ÖBl 1983,97) daran fest, dass § 86 UrhG die Entgeltansprüche für alle durch das UrhG geschützten Immaterialgüter - also auch das Recht am eigenen Bild - abschließend regelt.OGH 4 Ob 26/89, 04.04.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019890 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 6 Ob 205/22y, 23.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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