Muss die beworbene Ware im Geschäft wirklich vorrätig sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Art3a Abs2 der RL1984/450/EWG und §2 Abs3 Z2 UWG sind besondere Ausprägungen des allgemeinen Irreführungsverbots. Die Angabe des Aktionszeitraums soll verhindern, dass sich die angesprochenen Kreise mit den Angeboten befassen, obwohl eine Inanspruchnahme möglicherweise noch nicht oder nicht mehr möglich ist. Insofern bestehen Parallelen zur unzulässigen Lockvogelwerbung.OGH 4 Ob 100/07w, 10.07.2007
- Es genügt die Anlehnung an frühere Verkaufszahlen, eine professionelle Marktanalyse zu verlangen würde aber den Sorgfaltsmaßstab überspannen.OGH 4 Ob 201/06x, 21.11.2006
- Dabei werden Kundenerwartungen regelmäßig nicht enttäuscht, wenn attraktive Waren binnen weniger Stunden ausverkauft sind.OGH 4 Ob 201/06x, 21.11.2006
- Hier: Ausreichender Warenvorrat (Videokamera); da am Ende des Aktionszeitraumes noch neun Geräte im Filialnetz der Beklagten vorhanden waren.OGH 4 Ob 24/04i, 04.05.2004
- War die als "absoluter Löwenhit"- wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl"- angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung -wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben- nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung, die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des §2 UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden.OGH 4 Ob 11/02z, 29.01.2002
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- Daran kann der Umstand nichts ändern, daß im gleichen Werbefaltblatt auch noch mehr als fünfundzwanzig andere Artikel angeboten worden waren.OGH 4 Ob 35/94, 26.04.1994
- Auch bei einer Inseratenwerbung in Zeitungen erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist.OGH 4 Ob 28/92, 12.05.1992
- Mit welcher Nachfrage als Folge einer bestimmten Werbeaktion zu rechnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 4 Ob 165/89, 09.01.1990
- Schuhmodell "Disco-Look"OGH 4 Ob 311/80, 04.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078584 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 4 Ob 228/17h, 21.12.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §2 D9
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer wirbt, muss nicht von sich aus auf Nachteile der eigenen Ware hinweisen. Verschweigt ein Unternehmen aber etwas, worüber die Kunden Aufklärung erwarten durften, kann das eine Irreführung sein. Den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung muss die Werbung nicht angeben.
Auch Schweigen kann unlauter oder irreführend sein, wenn nach den Gepflogenheiten des Geschäftslebens eine Aufklärung zu erwarten ist. Wirbt ein Unternehmen aber mit dem Vergleich zu seinem eigenen früheren Preis, muss es diese Preise dem Publikum nicht nachweisen.