OGH 4 Ob 228/17h
Worum es ging: Darf das Kleingedruckte stark vom Gesetz abweichen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wenn eine einzelne Vertragsklausel gegen die guten Sitten verstößt, ist deshalb noch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Der übrige Vertrag kann weiter gelten. Betroffen ist zunächst nur die beanstandete Klausel.
Ein genereller Verzicht auf Ersatzansprüche im Voraus wird als anstößig empfunden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine so weit gehende Abweichung von den gesetzlichen Regeln nicht hingenommen. Im Zweifel gilt sie nicht als vereinbart oder wird eng ausgelegt.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Von der Klauselkontrolle ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Leistungen. Bestimmungen, die die Preisberechnung allgemein regeln oder die Leistung allgemein umschreiben, fallen nicht darunter. Der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen.
Nein. Der säumige Verkäufer kann nicht von sich aus bestimmen, dass ein Geschäft, das Sie mit einem Dritten geschlossen haben, als Ersatzbeschaffung gilt und der Schadensberechnung zugrunde gelegt wird. Ein Geschäft, das schon vor Ihrem Rücktritt abgeschlossen wurde, darf dafür erst recht nicht herangezogen werden.
Solange die dem Säumigen gesetzte Nachfrist läuft, dürfen Sie damit rechnen, dass doch noch geliefert wird. Zu einer Ersatzbeschaffung sind Sie daher grundsätzlich erst verpflichtet, wenn Sie Ihren Anspruch auf Lieferung aufgegeben haben.
Setzen Sie eine Nachfrist, damit die andere Seite endlich erfüllt, muss diese Frist angemessen sein. Dabei zählt auch, wie lange die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit war. Die Nachfrist soll eine schon vorbereitete Erfüllung beschleunigen, nicht eine bisher gar nicht begonnene Arbeit erst ermöglichen.
Wie lang eine Nachfrist sein muss, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles. Dabei sind die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen, also Ihre und die der anderen Seite. Eine feste Zahl von Tagen gibt es nicht.
Wird ein Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünden. Ihr Nachteil kann konkret nach einem Ersatzkauf oder abstrakt berechnet werden. Ein Ersatzkauf zählt aber nur, wenn es sich um eine gleichartige Sache handelt; die Mehrkosten für etwas Hochwertigeres tragen Sie selbst.
Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer die ordnungsgemäße Nutzung des Leasinggegenstands verschaffen. Das ist eine seiner wichtigsten Pflichten. Deshalb trägt er auch die Gefahr für den Gegenstand, solange dieser noch nicht an den Leasingnehmer geliefert ist.
Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.
Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.
Ja, auch in vorformulierten Geschäftsbedingungen darf die Haftung auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Für Schäden an der Person gilt das nicht, ebenso wenig für Beschränkungen, die Sie ohne sachlichen Grund erheblich benachteiligen.
Ja. Wird eine Ware beworben, erwarten Kunden, dass sie für eine gewisse Zeit in ausreichender Menge da ist, um die übliche und zu erwartende Nachfrage zu decken. Ist sie das nicht, werden die Kunden über den Vorrat irregeführt und dazu verleitet, andere vorrätige Waren zu kaufen.
Stellt sich heraus, dass die Vorwürfe gegen Sie haltlos waren, kann es der Billigkeit entsprechen, dass auch Sie als obsiegende beklagte Partei die Öffentlichkeit informieren dürfen. Das gilt besonders, wenn der Streit öffentlich bekannt wurde. Bei nur teilweisem Erfolg des Klägers könnte sonst der falsche Eindruck entstehen, er hätte zur Gänze gewonnen.
Die Veröffentlichung eines Urteils soll dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit geben, die Öffentlichkeit zu informieren. Liegen die Vorfälle aber so lange zurück, dass sie in der Öffentlichkeit längst vergessen sind, besteht kein Interesse mehr an einer Veröffentlichung.
Eine Vertragsbestimmung ist für Sie nicht verbindlich, wenn sie Sie unangemessen lange an den Vertrag bindet. Wie lang zu lang ist, wird im Einzelfall durch Abwägung der wesentlichen Umstände beurteilt. Wählen Sie eine Variante mit besonders niedriger monatlicher Zahlung, kann auch eine lange Mindestdauer zulässig sein.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Eine Klausel, die unwirksame Vertragsteile durch etwas anderes ersetzen soll, ist unklar und damit unwirksam, wenn Sie sich damit zu einer Erklärung und Vertragsänderung verpflichten sollen, die Sie nicht vorhersehen können. Sie können dann nicht erkennen, worauf Sie sich einlassen.
Ja, in der Regel. Wenn voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden die Internetseite des Unternehmens noch einmal aufsuchen, genügt eine Veröffentlichung dort nicht. Nur eine zusätzliche Veröffentlichung in gedruckten Medien stellt sicher, dass die ehemaligen Kunden von der Entscheidung erfahren.
Ändert ein Unternehmen bloß seine Geschäftsbedingungen, ist die Gefahr einer Wiederholung damit nicht beseitigt. Denn es bleibt möglich, dass es sich bei bereits bestehenden Verträgen weiter auf die frühere Fassung beruft. Nach einer Abmahnung genügt das Entfernen der Klausel daher nicht.
Nein. Eine Klausel, mit der eine Bank oder ein Kreditkartenunternehmen die Haftung für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden, unklare Folgeschäden und entgangenen Gewinn zur Gänze ausschließt, benachteiligt Sie gröblich und ist unwirksam. Sie greift nämlich auch bei der Verletzung von Hauptpflichten des Vertrags, und dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung.
Nein. Eine Klausel in Geschäftsbedingungen, die die Haftung für leichte Fahrlässigkeit umfassend ausschließt und dabei auch die wichtigsten Vertragspflichten erfasst, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Nur Personenschäden sind von einem solchen Ausschluss ohnehin ausgenommen. Ein Ausschluss gerade bei den Hauptleistungspflichten wird besonders streng beurteilt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.11.2013, 39 Cg 96/12d-10
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.08.2014, 5 R 26/14a-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ABGB § 915 ABGB § 918 KSchG § 28 KSchG § 6 KSchG § 7a ZPO Art. 41 ZPO § 409 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
135 Absätze, 46.543 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
4Ob228/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. August 2014, GZ 5 R 26/14a-16, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. November 2013, GZ 39 Cg 96/12d-10, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.680,84 EUR (darin enthalten 280,14 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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