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Ist auch ein wenig unterscheidungskräftiger Name geschützt?

günstig für Zeicheninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ja, aber nur eingeschränkt. Zeichen mit geringer Unterscheidungskraft sind gegen missbräuchliche Verwendung geschützt, ihr Schutz reicht jedoch weniger weit. Wird ein solches Zeichen unverändert und buchstabengetreu übernommen, ist das in jedem Fall unzulässig.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.09.2018 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Auch Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft - sogenannte schwache Zeichen - sind gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt, wobei dieser Schutz allerdings einschränkend beurteilt werden muß (ÖBl 1959,92; 1966,42 ua, zuletzt 4 Ob 334/75). Die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Konkurrenten ist auch bei einem solchen Zeichen in jedem Fall unzulässig (ÖBl 1973,41).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078887 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 22.

Genannte Normen

UWG §9 C1

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